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03.05.2010 | Lebensversicherung zur Darlehenssicherung

Andere Zahlungen über das Darlehensmittel-Konto - Sparanteilszinsen steuerpflichtig

Der Einsatz einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung als Darlehenssicherheit ist steuerunschädlich, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgutes dient, das keine Forderung ist. Die Voraussetzung „unmittelbar und ausschließlich“ sieht der Bundesfinanzhof (BFH) sehr streng, wie ein aktuelles Urteil zeigt.  

 

Die Entscheidung des BFH

Der Steuervorteil für die Lebensversicherung ist nach Ansicht des BFH verloren, wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen werden, über das auch andere betriebliche Zahlungen laufen. Das Darlehen hat erst unmittelbar zur Begründung einer Forderung und dann zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gedient. Aufgrund der laufenden Kontobewegung lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, welche Darlehensmittel für die Anschaffung ausschließlich verwendet worden sind (Urteil vom 24.11.2009, Az: VIII R 29/07; Abruf-Nr. 100941).  

 

Folge: Auch eine nur teilweise steuerschädliche Verwendung des Darlehens führt dazu, dass die Sparanteilszinsen aus der Lebensversicherung voll steuerpflichtig sind!