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02.06.2008 | Lebensversicherung

Umfang der Abtretung für den Fall des Todes

Werden in einer Vereinbarung die Rechte des Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung ausdrücklich im Falle des Todes an den Kreditgeber abgetreten und wird dabei auf den Rückkaufswert kein Bezug genommen, so wird der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nicht mit abgetreten. Der Rückkaufswert ist nach Ansicht des Landgerichts Bonn zu bedeutend, als dass er ohne Nennung abgetreten werden könnte. Folge: Der Rückkaufswert steht dem Versicherungsnehmer trotz der Abtretung zu Lebzeiten nach wie vor zu. Dritte können den Rückkaufswert – wie im Urteilsfall – pfänden. (Urteil vom 14.11.2007, Az: 5 S 137/07) (Abruf-Nr. 081246)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119661