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01.07.2005 | Lebensversicherung

Prozesskosten: Kapitallebensversicherung zu verwerten

Eine Partei erhält für einen Rechtsstreit nur Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten für den Rechtsstreit nicht selbst aufbringen kann. Soweit zumutbar, muss sie die Prozesskosten selbst aufbringen und ihr Vermögen einsetzen (§  115 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Zum Vermögen gehört auch eine Kapitallebensversicherung. Die Partei muss den Rückkaufswert verwenden. Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung wegen des niedrigen Rückkaufswerts unzumutbar erscheint, kann sie den Rückkaufswert auch belasten bzw. beleihen. Zu diesem für Ihre Kunden wenig erfreulichen Schluss kommt das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Kündigungsschutzprozess. (Urteil vom 4.4.2005, Az: 18 Ta 129/05; Abruf-Nr.  051677 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 3 | ID 98573