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04.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092478

Landgericht Fulda: Urteil vom 16.06.2009 – 1 S 15/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Fulda
Geschäfts-Nr.: 1 S 15/09
2 C 255/07 Amtsgericht Hünfeld

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2009

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.12.2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Hünfeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.261,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 156,50 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Streithelfers in erster Instanz trägt dieser zu 70 % selbst und die Beklagte zu 30 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
Die Kosten des Streithelfers in der Berufung trägt dieser zu 65 % selbst und die Beklagte zu 35 %. Die übrigen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage an. Die Klägerpartei strebt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des aberkannten Betrages in Höhe von insgesamt € 695,21 nebst Zinsen an.
II.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten erweist sich als teilweise begründet. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Ersturteil war dahingehend abzuändern, dass der Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.261,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 156,50 zu zahlen hat. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen:

1. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Geschädigte nach einem Unfall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten nur im Umfang der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten hat. Über den Normaltarif hinausgehende Mehrkosten sind nur dann erstattungspflichtig, wenn es sich um den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB handelt oder wenn alternativ für den Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Fall nicht zugänglich war. Beweispflichtig für die Berechtigung eines erhöhten Tarifs bzw. für die Nichterreichbarkeit eines günstigeren Normaltarifs ist jeweils der Kläger als Geschädigter (vgl. BGH vom 19.04.2005, NJW 2005, 1933; bestätigt in BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach JURIS“).

a) Den ihm obliegenden Nachweis konnte der Kläger nicht führen. Hier hat der Kläger in erster Instanz nicht vorgetragen, er habe sich bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 29.07.2006 in einer Not- und Eilsituation befunden. Gegen eine Not- oder Eilsituation spricht bereits der Umstand, dass der Kläger erst zwei Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat sich der Kläger zuvor auch nicht nach Vergleichsangeboten anderer Autovermietungsfirmen erkundigt. Unter diesen Umständen kann der Kläger von der Beklagten nicht die Erstattung seiner Mietwagenkosten in Höhe von € 4.694,00 netto gemäß Rechnung des …..
vom 29.08.2006 (Band I, Bl. 23 d.A.) verlangen, denn es ist nicht ersichtlich, dass für ihn im konkreten Fall ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war. Selbst wenn der Kläger entsprechend seiner Behauptung in erster Instanz dringend ein Fahrzeug mit einer Anhängerkupplung benötigte, so durfte er dennoch nicht das erstbeste Angebot annehmen. Dass am Anmiettage nur die Firma …………. ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung zur Verfügung stellen konnte, hat die Klägerpartei nicht dargelegt.

b) Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass die (hilfsweise) geforderten Mietwagenkosten in Höhe von € 3.301,72 netto den zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen.

aa) Der Geschädigte kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur den für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (so BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06, zitiert nach „JURIS“). Im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung kann der Geschädigte den „Normaltarif“ übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.208, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach „JURIS“).

bb) Der Kläger berechnet vorliegend – insoweit hilfsweise – den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berufung auf den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 für das PLZ-Gebiet 917 (ohne Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlages) mit € 3.301,72 netto (€ 3.612,00 brutto). Dieser Betrag stelle den angemessenen Normaltarif dar, wobei noch ein pauschaler Aufschlag von 30 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen zu berücksichtigen sei, insgesamt also € 4.292,24.

cc) Maßgeblich ist der Tarif, der auf dem örtlichen Markt in ………….. und Umgebung allgemein, auch unter Berücksichtigung der Tarife für sogenannte Selbstzahler, angeboten wird. Diesen sogenannten „Normaltarif“ ermittelt die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ,„Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“. Die Kammer zieht diese Begutachtung den sogenannten Listen der Firma Eurotax Schwacke GmbH vor, wobei von folgenden Erwägungen auszugehen ist:

Die Schwackelisten sind zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweisen. Die offene Art der Datenerhebung, die die Firma Schwacke angewandt hat, ist allgemein bekannt. Bei dieser Art der Datenerhebung, die brieflich und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Autovermieter durchgeführt worden ist, war für die angeschriebenen Mietwagenunternehmen ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Datensammlung zu dem Zweck handelt, unter anderem den Gerichten eine Schätzgrundlage für den durchschnittlichen Marktpreis bei Mietwagen zu liefern. Insofern bestand ein ganz erhebliches Interesse der angeschriebenen Mietwagenunternehmen, nicht möglichst günstige, sondern vielmehr überhöhte Tarife den eigenen Angaben zugrunde zu legen. Denn je höher die in der Schwackeliste ausgewiesenen Tarife sind, umso höhere Tarife können gegenüber den Versicherungen abgerechnet werden. Zudem wussten die Autovermieter, dass sie zu dem genannten Preis keinen Vertrag abschließen müssen, ihnen somit geschäftlich keine Nachteile entstehen, wenn ihr Preis den Preis von Konkurrenten wesentlich übersteigt. Es liegt auf der Hand, dass die von der Firma Schwacke angewandte Methodik der Datenerhebung nicht frei ist von Beeinflussungen. Diese vorgenannten Defizite vermeidet der Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts. Die Preisdaten dieser Erhebung wurden im Rahmen eines typischen Anmietszenarios als Marktpreise für verbindliche Anmietung anonym erhoben. Bei dieser Form der verdeckten Datenerhebung war für die angeschriebenen und angefragten Autovermieter nicht erkennbar, dass eine Datenerhebung zum Zweck der Ermittlung eines Marktpreises erfolgt. Diese gingen bei Auskunftserteilung vielmehr von einer realen Anmietsituation aus. Eine solche Art der Datenerhebung garantiert ein objektives Abbild der tatsächlich am Markt zu zahlenden Preise. Einbezogen wurden auch besondere Internetangebote, was angesichts der weiten Verbreitung des Internets und der Marktüblichkeit einer Buchung über dieses Kommunikationsmedium geboten erscheint.

Für den Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts spricht nach Auffassung der Kammer auch die bessere Transparenz der Studie. So wird in der Studie unter Abschnitt „Methodik“ auf 16 Seiten die angewandte Erhebungsmethodik ausführlich beschrieben. Auch im Internet (http://mietwagenspiegel.iao.fraunhofer.de/) werden die Hintergründe der Datenerhebung erläutert. Die Studie zeichnet aus, dass jeder nachvollziehen kann, wie die Preise ermittelt wurden. Demgegenüber ist bei den Schwackelisten zu bemängeln, dass die Firma Eurotax Schwacke GmbH so gut wie nichts über ihre Methodik zur Schwackeliste Automietpreisspiegel verraten hat. Die Erhebungsmethodik ist nicht öffentlich dokumentiert. Für die Kammer ist es daher nicht möglich, nachzuvollziehen, wie die in den Schwackelisten angegebenen Werte zustande gekommen sind.

Gegen den Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts spricht nach Auffassung der Kammer nicht, dass Fraunhofer (insoweit anders als die Schwackeliste) nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige PLZ-Gebiete abstellt. Diese Untergliederung erfolgte bewusst, um statistisch relevante Aussagen treffen zu können. Ziel von Fraunhofer war es, um eine statistische Relevanz sicherzustellen, typischerweise mindestens 30 Werte pro Datenzelle zu berücksichtigen. Bei einer Darstellung nach dreistelligen Postleitzahlengebieten ist dies nicht gelungen, da teilweise nicht genug Werte pro Datenzelle vorlagen. Demgegenüber berücksichtigt die Schwackeliste in einigen PLZ-Gebieten nur wenige Nennungen, so dass man sich fragen muss, ob man von statistischer Relevanz sprechen kann. Die Studie von Fraunhofer zeigt darüber hinaus, dass letztlich nur eine geringe Abhängigkeit der Preise von der Region gegeben ist, die Ergebnisse benachbarter PLZ-Gebiete vielfach nah beieinander liegen. Das PLZ-Gebiet selbst ist willkürlich gewählt und stellt kein Abbild des Gebrauchtwagenmarktes dar.

Die gegenüber dem Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts vielfach geäußerte Kritik, bei der Befragung der Autovermieter seien mehrheitlich nur sechs große Unternehmen berücksichtigt, örtliche Vermietstationen seien in zu geringem Umfang in die Befragung miteinbezogen worden, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Diese Äußerung ist nicht richtig, wie man unschwer erkennt, wenn man die Ausführungen der Fraunhofer Studie zur Methodik der Datenerhebung sorgfältig liest. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass durch Fraunhofer zwei getrennte Preiserhebungen durchgeführt wurden, welche auch getrennt voneinander dargestellt werden. Zum einen wurden Internetpreise ermittelt (ca. 750 000 Preise), zum anderen Telefontarife (ca. 10 000 Preise). Bei den Internettarifen wurden in der Tat nur die großen Autovermieter (Avis, Budget, Enterprise, Europcar, Hertz und Sixt) berücksichtigt, da nur diese eine verbindliche Buchung über das Internet ermöglichen. Bei den Telefontarifen wurden die Anbieter berücksichtigt, die unter „Autovermietung“ in „Gelbe Seiten“ oder „Das Telefonbuch“ verzeichnet waren. Für die Darstellung in den Tabellen 8 und 9 wurden die Daten beider Gruppen zusammengeführt. Dabei wurden alle Anmietstationen von Fraunhofer bei der Preisermittlung gleich gewichtet, was letztlich sogar eine Unterrepräsentation der großen Anbieter im Bereich der Telefontarife bedeutet, da diese laut Marktuntersuchungen Dritter einen Marktanteil von mehr als 60 % aufweisen.

Auch der von der Klägerpartei vorgebrachte Einwand, der Marktpreisspiegel sei „parteiisch“, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erstellt worden ist. Auf diesen Umstand wird im zweiten Absatz der Einleitung zur Studie ausdrücklich hingewiesen. Indessen rechtfertigt dies allein noch nicht den pauschalen Vorwurf der Parteilichkeit, denn das Fraunhofer-Institut IAO ist ein neutrales und wissenschaftlich anerkanntes Institut der Fraunhofer-Gesellschaft e.V., das angewandte Forschung durchführt. Die der Studie zu Grunde gelegte Methodik wurde nicht vorgegeben, sondern von Fraunhofer selbst entwickelt und sodann transparent dargestellt. Die Dokumentation wurde eigenständig und unter Einsatz eigener Mittel der Fraunhofer-Gesellschaft durchgeführt. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Parteilichkeit vermag die Kammer nicht die Auffassung zu gewinnen, dass die in der Studie dargestellten Ergebnisse nicht die neutrale Anwendung wissenschaftlicher Methoden widerspiegeln.

Schließlich stellt die Fraunhofer-Studie im Hinblick auf das von ihr zugrunde gelegte Kriterienraster sicher, dass Ferieneinflüsse, Sondertarife und besondere Rabatte keine Berücksichtigung finden, sondern allein Preise, die tatsächlich von jedermann an jedem Tag gebucht werden können.

Angesichts dieser methodischen und inhaltlichen Vorzüge der Fraunhofer-Studie gegenüber den Listen der Firma Eurotax Schwacke macht die Kammer von dem ihr im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessen in der Weise Gebrauch, dass sie von einem Rückgriff auf die Schwackelisten abweicht und statt dessen die Fraunhofer-Studie zugrunde legt. Der Rückgriff auf die Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt. Dabei stützt sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07 (zitiert nach „JURIS“, abgedruckt in NJW 2009, 58-60) ausgeführt, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. So liegt es hier. Die Problematik der Schwackelisten ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az. 8 S 32/09; AG Passau, Urteil vom 14.10.2008, Az. 18 C 1315/08; AG Hamburg, Urteil vom 16.01.2009, Az. 51a C 202/08; jeweils zitiert nach „JURIS“) und Literatur (vgl. z.B. Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255) beschrieben worden. Es ist der Kammer nicht verwehrt, sich diesen Bedenken anzuschließen. Dass andere Gerichte zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008, Az. 1 U 17/08; LG Landshut, Urteil vom 24.11.2008, Az. 13 S 1261/08; LG Detmold, Urteil vom 05.11.2008, Az. 10 S 54/08; jeweils zitiert nach „JURIS“), steht dem nicht entgegen. Den Bedenken gegen eine Schätzungsgrundlage muss auch nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zur Verfügung steht (so BGH, Urteil vom 14.10.2008, a.a.O.; AG Braunschweig, Urteil vom 09.12.2008, Az. 111 C 2708/08, zitiert nach „JURIS“).

Die Kammer war auch nicht daran gehindert, im Rahmen des § 287 ZPO auf den Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zurückzugreifen, nur weil das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwackeliste 2006 gestützt hat. Der Austausch der Schätzungsgrundlage durch die Kammer im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Urteils ist von der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts gedeckt. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 290/04 (abgedruckt in NJW 2006, 1592 ff.) zur Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorinstanz überprüfen kann, ausgeführt, dass das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden darf und muss. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkt nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Auch wenn die Entscheidung des BGH den Bereich der Schmerzensgeldbemessung betrifft, ist sie auch auf die Fälle sonstiger Ermessenentscheidung anzuwenden. Da das Berufungsgericht auch Tatrichter ist, bedeutet es keinen Eingriff in tatrichterliches Ermessen, wenn das Berufungsgericht die Haftungsabwägung der ersten Instanz durch eine eigene ersetzt (so ausdrücklich Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, Aufl. 2, 2008, Kapitel VII, Rdn. 64). Anders als der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz ist das Berufungsgericht nicht allein auf die Überprüfung beschränkt, ob die Ermessensausübung Rechtsfehler enthält. Nach diesen Grundsätzen steht es der Kammer dann aber auch frei, sich im Rahmen des § 287 ZPO eine eigene Schätzungsgrundlage zu suchen, sofern sie von der Schätzungsgrundlage des Erstgerichts – wie im vorliegenden Fall – nicht überzeugt ist.

dd) Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Amtsgerichts, soweit es von einer erstattungsfähigen Anmietdauer vom 29.07. bis einschließlich 18.08.2006, somit von insgesamt 21 Tagen ausgegangen ist. Da der Kläger – insoweit unstreitig – sein Unfallfahrzeug nicht hat reparieren lassen und ihm ein neues Fahrzeug erst ab dem 20.09.2006 zur Verfügung stand, durfte das Amtsgericht die Dauer der erforderlichen Anmietzeit nach § 287 ZPO schätzen. Die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten wird anerkanntermaßen begrenzt durch die anzuwendende Abrechnungsart für den Kfz-Schaden selbst. Bei der Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte die Mietwagenkosten nur bis zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Beschaffung eines angemessenen Gebrauchtwagens möglich war (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.07.2008, Az. 5 W 154/08, zitiert nach „JURIS“). Zwischen den Parteien bestand erstinstanzlich kein Streit darüber, dass der Sachverständige ………. in seinem Gutachten vom 31.07.2006 von einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Kalendertagen ausging. Da der vom Kläger behauptete Zeitpunkt des Zugangs dieses Gutachtens, hier der 03.08.2006, von der Beklagten bestritten wurde, ging das Amtsgericht zutreffend von einem Zugang am 01.08.2006 bei normaler Postlaufzeit aus. Als Überlegungsfrist billigte das Amtsgericht dem Kläger sodann drei weitere Tage zu, somit die Zeit vom 02.08. bis 04.08.2006. Ab dann hätte die Klägerpartei die Wiederbeschaffung einleiten und bei einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Kalendertagen dann spätestens am 18.08.2006 die Anmietung beenden können. Diese Schätzung des Amtsgerichts nach § 287 ZPO ist nicht zu beanstanden.

ee) Ein pauschaler Aufschlag von 25 % (€ 669,83) wegen spezifischer Unfallersatzleistungen, wie ihn das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zuspricht, ist nicht gerechtfertigt. Indem der Kläger – insoweit hilfsweise – seine Mietwagenkosten nach dem Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 berechnet und auf diesen Tarif einen Aufschlag von 30 % addiert, macht er deutlich, dass er auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs abrechnet. Wie gezeigt lag jedoch bereits nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 29.07.2006 keine Not- oder Eilsituation vor. Bereits hieran scheitert die Zuerkennung eines pauschalen Aufschlags, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Firma ………….. unfallbedingte, einen höheren Unfalltarif rechtfertigende Leistungen erbracht hat. Hierüber war dann aber auch kein Beweis zu erheben. Wie gezeigt hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm im Anmietzeitpunkt ein sogenannter Normaltarif für die Anmietung eines Fahrzeugs nicht zugänglich war. Erforderlich im Sinne des § 249 BGB war deshalb nur der Betrag, der gemäß § 287 ZPO als Normaltarif zu ermitteln ist.

ff) Da die Preisangaben nach dem Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts, den die Kammer ihrer Schätzung nach § 287 ZPO zu Grunde legt, die üblichen Haftungsbefreiungen mit typischer Selbstbeteiligung zwischen € 750,00 und € 950,00 bereits umfassen (insoweit abweichend von den Schwackelisten), sind dem Kläger keine weiteren Nebenkosten zuzusprechen mit Ausnahme der geltend gemachten Kosten für sein mobiles Navigationsgerät in Höhe von insgesamt € 200,00 sowie der Zustellungskosten in Höhe von € 18,00.

gg) Ebenfalls abzuändern ist das angefochtene Urteil, soweit das Amtsgericht die in Abzug zu bringende Eigenersparnis mit lediglich 3 % in Ansatz gebracht hat. Der Kläger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs einen Abzug wegen Eigenersparnis anrechnen lassen, weil er nicht vorgetragen hat, dass das gemietete Fahrzeug niedriger als das geschädigte Fahrzeug eingruppiert war. Diese Eigenersparnis ist jedoch mit 10 % der Mietwagenkosten anzusetzen (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 206; LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az. 4 S 169/07; LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2007, Az. 21 S 219/07; jeweils zitiert nach „JURIS“; Palandt/Heinrichs, BGB, Aufl. 66, § 249, Rdn. 32).

Weitere Kürzungen sind nicht vorzunehmen, insbesondere kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob dem Kläger als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen die Firma ………….. ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zusteht. Nach der Rechtsprechung ändert ein solcher Schadensersatzanspruch selbst im Falle seines Bestehens nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten (vgl. BGH, NJW 2007, 3782; LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2007, Az. 21 S 219/07, zitiert nach „JURIS“).

hh) Der erstattungsfähige Mietwagenaufwand errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wie folgt:

Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts, Normaltarif, Gruppe 9,
Mittelwert, PLZ-Gebiet 91,
21 Tage = 3 Wochen also
3 x Fraunhofer Wochentarif zu je € 633,01 € 1.899,03
21 statt 25 Tage mobiles Navigationsgerät
21/25 x € 200,00 € 168,00
Zustellungskosten € 18,00
Summe brutto € 2.085,03
Summe netto € 1.797,44
abzüglich ersparter Eigenkosten von 10 % - € 179,74
Summe € 1.617,70

Insgesamt betragen die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO erstattungsfähigen Mietwagenkosten inklusive Kosten des Navigationsgeräts für 21 Tage danach € 1.617,70. Unter Berücksichtigung der bereits unstreitig hierauf geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von € 977,59 kann der Kläger eine weitere Zahlung in Höhe von € 640,11 beanspruchen (§§ 286, 288 BGB). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil dem Kläger die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von € 1.252,00 zugesprochen.

Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH, VersR 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten – und damit auch Sachverständigenkosten – erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen es ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Anzustellen ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nach ständiger
Rechtsprechung vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm, NZV 2001, 433; OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471).

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigengebühren zu. Das an den Sachverständigen gezahlte Honorar hält sich nach Auffassung der Kammer im Rahmen des zur Wiederherstellung (hier zur Begutachtung des Fahrzeugs) Erforderlichen, es ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit darauf abgestellt, dass dem Kläger mit der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann. Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, VersR 2007, 560). Dass der von der Klägerpartei beauftragte Sachverständige ……….. nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden setzt sich somit wie folgt zusammen:

restliche Mietwagenkosten netto € 640,11
restliche Sachverständigenkosten netto € 1.252,00
Laptopersatz netto € 69,60
Zwischensumme € 1.961,71
abzüglich weitere Pauschalzahlung Sachschaden - € 700,00
Summe € 1.261,71

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

4. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die RA-Gebühren bemessen sich nach einem Gegenstandswert von € 1.261,71 (s.o.). Auf diesen Streitwert macht der Kläger vorliegend eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300 geltend, somit einen Betrag in Höhe von € 136,50 Hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale von € 20,00 (RVG VV 7002), so dass sich eine Nettogebührensumme in Höhe von € 156,50 ergibt.
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens gemäß §§ 92 Abs. 1, 97, 101 ZPO unter Berücksichtigung der Kosten des Streithelfers. Die unterschiedliche Kostenquote für die erste Instanz und die Berufung folgt aus den unterschiedlichen Streitwerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.

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