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01.05.2006 | Lebensversicherung

Erbschaftsteuer fällt auch bei eigener Prämienzahlung an

Die Auszahlung einer Lebensversicherung unterliegt im vollen Umfang der Erbschaftsteuer, selbst wenn der widerruflich Begünstigte die Prämien gezahlt hat. In dem vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschiedenen Fall hatte der Begünstigte die Lebensversicherung zur Kreditabsicherung verwendet und auch die Beiträge geleistet. Der Fehler: Er war nur widerruflich als Begünstigter eingesetzt worden. In diesem Fall entsteht das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, so das FG. Vorher könne der Versicherungsnehmer (VN) jederzeit die Begünstigung aufheben, auf andere Personen übertragen oder den Vertrag kündigen. Daher könne die Stellung eines widerruflich Begünstigten auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als die eines VN angesehen werden. Der Tenor des Urteils entspricht auch der Verwaltungsanweisung (R 10 Absatz 2 Erbschaftsteuer-Richtlinien).

Wichtig: Etwas anderes gilt nur, wenn der Prämienzahler wirtschaftlich als Vertragspartner auftritt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Bezugsberechtigung für den Erlebens- und Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler zusteht.

Unser Tipp: Damit die LV-Auszahlung nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, empfiehlt es sich, dem Prämienzahler von vornherein die unwiderrufliche Bezugsberechtigung einzuräumen. (Urteil vom 16.11.2005, Az: 3 K 47/04; Abruf-Nr.  060615 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 3 | ID 98733