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05.11.2009 | Lebensversicherung

Anzeigepflicht bei Vermittlung an ausländische Versicherer

Inländische Versicherungsvermittler sind verpflichtet, nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem ausländischen Versicherer dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 45d Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Vorausgesetzt ist, dass das ausländische Versicherungsunternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat oder das Versicherungsunternehmen nicht die Mitteilung freiwillig selbst übernimmt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Die Anzeigepflicht wird erfüllt durch die Übermittlung der Daten in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.  

Wichtig: Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun mitgeteilt, dass eine erstmalige Übermittlung erst am 30. März 2011 zu erfolgen hat, weil die technische Umsetzung dieser neuen Vorschrift noch einige Zeit benötigt. Vorher eingehende Meldungen (besonders in Papierform) erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen. Bis dahin sind die Daten vorrätig zu halten.  

Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131307