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01.02.2006 | Kundeninformation

LV-Verwertung ist auch abhängig von Berufsbiografie

Eine Versorgungslücke auf Grund von Kinder-Erziehungszeiten kann einen Härtefall darstellen, der der Pflicht zur Verwertung einer LV nach Überschreiten der Grund- und Altersvorsorge-Freibeträge entgegensteht. Das Bundessozialgericht (BSG) verlangt, dass die Versorgungslücke auf Ursachen zurückzuführen ist, die auf bestimmten von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhen. Wenn also die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kinder-Erziehung unterbrochen bzw. vermindert hat, trifft den Staat nach Ansicht des BSG hinsichtlich der Kinder-Erziehung eine Förderpflicht. Er müsse deshalb den zusätzlichen Anstrengungen der Erziehenden für eine angemessene Altersvorsorge Rechnung tragen und eine über die Freibetragsregelungen hinausgehende Altersversorgung in dem Umfang schützen, der den durch die Kinder-Erziehung konkret entstandenen Nachteil ausgleichen soll. Vorteile - zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kinder-Erziehungszeiten - seien abzuziehen.

Wichtig: Dass eine Verwertung der Kapitallebensversicherung wegen des bevorstehenden Ablauftermins unwirtschaftlich sei, gehöre zu den Eigenarten der Kapitallebensversicherung, die der Risikosphäre des Arbeitslosen zuzuweisen seien. (Urteil vom 14.9.2005, Az: B 11a/11 AL 71/04 R; Abruf-Nr.  052977 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 98684