01.05.2007 | Kundeninformation
LV eines Selbstständigen bei Prozesskostenhilfe außen vor
Lebens- und Rentenversicherungen, die der Altersversorgung eines selbstständig Erwerbstätigen dienen, stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich entgegen. Die Verwertung dieser Vermögensbestandteile ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart unzumutbar (Härte), wenn
| die Altersvorsorge des Selbstständigen bislang nicht als hinreichend angesehen werden kann und | 
| es weiterer Vermögensbildung bedarf, damit der Selbstständige im Alter nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist. | 
(Beschluss vom 22.12.2006, Az: 16 WF 289/06; Abruf-Nr. 070574 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 98904