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01.07.2005 | Kindergeld

Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu Einkünften!

Sozialversicherungsbeiträge, die ein volljähriges Kind in Berufsausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses leistet, zählen nicht zu dessen Einkünften und Bezügen. Die Einbeziehung in den "kindergeldschädlichen" Grenzbetrag (7.680 Euro, §  32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) ist verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht: Die Sozialversicherungsbeiträge würden vom Arbeitgeber abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern könnten darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen daher nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung geeignet sind (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr.  051397 ).

Unser Service: Die Kollegen des WISO-SteuerBrief erläutern Ihnen in der Juli-Ausgabe, wie Sie von dem Urteil profitieren können. Sie finden den Beitrag unter der Abruf-Nr.  051880 .

Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 2 | ID 98569