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06.09.2010 | Kfz-Kosten

Unschlüssige Angaben im Fahrtenbuch

Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen im Fahrtenbuch in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen, urteilt das Finanzgericht (FG) Nürnberg. Dem Gericht lagen folgende Erkenntnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung vor: Teilweise gab es über mehrere Wochen keine Tankbelege, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch benutzt wurde. Darüber hinaus lagen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich war. Nach Gegenüberstellung der Tankbelege mit den aufgezeichneten Fahrten ergab sich in einem Jahr ein Benzinverbrauch von 7,5 Liter pro 100 km und im Folgejahr von 14 Liter (Urteil vom 18.2.2010, Az: 4 K 843/2009; Abruf-Nr. 102037)  

Wichtig: Dieses Urteil bestätigt die aktuelle Tendenz, dass sich Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfer Tankquittungen genauer anschauen. Klassisches Beispiel ist hierbei die im Fahrtenbuch eingetragene berufliche Fahrt in die Stadt A, obwohl die Tankquittung vom gleichen Tag in der Region B ausgestellt wurde. Ist dies mehrmals der Fall, wird die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in erheblichem Maße in Zweifel gezogen, sodass es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Stattdessen kommt es dann bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung zum Ansatz der „Ein-Prozent-Regelung“ oder zur Schätzung des Privatanteils.  

Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 3 | ID 138366