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02.04.2009 | Kapitallebensversicherungen

Neuer Mindesttodesfallschutz für ab dem 1. April 2009 abgeschlossene Verträge

Für Kapitallebensversicherungen, die ab dem 1. April 2009 abgeschlossen werden, gilt der neue Mindesttodesfallschutz.  

Anlass für den Mindesttodesfallschutz

Bei Kapitalauszahlungen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen unterliegen nur die halben Erträge der Besteuerung, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lang lief und der Bezugsberechtigte bei Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat.  

 

Rechtfertigen lässt sich diese steuerliche Förderung nur, wenn die Versicherungsverträge ein Mindestmaß an biometrischem Risiko abdecken. Rentenversicherungen decken das biometrische Risiko in Form einer lebenslang zahlbaren Rente. Bei Kapitallebensversicherungen besteht das biometrische Risiko in der Zahlung einer Todesfallleistung. Der Gesetzgeber hat diesen Mindestumfang der Todesfallabsicherung im „Jahressteuergesetz 2009“ konkretisiert.  

Neuer Mindesttodesfallschutz

Der neue § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen  

  • Kapitallebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung bis zum Ende der vereinbarten Versicherungsdauer und
  • Kapitallebensversicherungen ohne Bezugnahme auf laufende Beitragszahlung bis zum Ende der Versicherungsdauer.

 

Kapitallebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung