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01.10.2005 | Kapitalanlagen

Kapitalverlust bei Gleitzinsanleihen nicht abziehbar?

Bei einer Gleitzinsanleihe ist der Zinssatz über die gesamte Laufzeit gestaffelt. Entweder fallen oder steigen die Zinsen mit zunehmender Laufzeit. Der Anleger hat hierdurch die Möglichkeit, den steuerpflichtigen Zinsertrag nach seinen persönlichen Verhältnissen vorzuziehen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern.

Kommt ein Emittent einer solchen Anleihe seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nach, stellt sich die Frage, wie der Anleger die durch vorzeitige Einlösung der Anleihe erzielte Kapitalverluste steuerlich behandeln kann. Nach Ansicht des Finanzgericht Köln kann der Anleger die Verluste nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Steuer mindernd geltend machen. Begründung: Die Verluste seien der privaten Vermögensebene zuzurechnen.

Unser Tipp: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az: VIII R 67/04). Anleger sollten daher ihre Verluste nach wie vor geltend machen. Erkennt das Finanzamt die Verluste nicht Steuer mindernd an, sollten sie Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Aktenzeichen Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. (Urteil vom 15.7.2004, Az: 13 K 6946/01; Abruf-Nr.  050600 )

Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 4 | ID 98621