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01.06.2005 | Haftpflichtversicherung

Wie weit geht der Risikoausschluss?

Die Allgemeinen Bedingungen über die Haftpflichtversicherung (AHB) regeln den Ausschluss von Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass sich dieser Ausschluss - wie es auch in §  4 Absatz 1 Nummer 6b AHB heißt - nur auf Sachen oder Teile bezieht, die unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Nach Auffassung des OLG ist das Ausschlussobjekt der AHB mit dem Auftragsgegenstand der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen.

Im Streitfall ging es um die Tätigkeit eines Laborbetreibers. Dieser war beauftragt, das über einer Tiefgarage aufgeschüttete Erdreich auf Verunreinigungen zu untersuchen. Dabei beschädigte er versehentlich die Dichtungsfolien zwischen Erdreich und Dach. In der Folgezeit drang Wasser in das Gebäude ein. Der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung ab.

Diese Auffassung teilte das OLG nicht: Das Tiefgaragendach lasse sich als eigener Grundstücksbestandteil vom darüberliegenden Erdreich abgrenzen. Somit handle es sich um zwei unabhängige Grundstücksbestandteile. Die Beschädigung des Tiefgaragendaches falle daher nicht unter den Ausschluss des Haftpflichtvertrags, weil nur das Erdreich Gegenstand des Auftrags gewesen sei. (Urteil vom 7.10.2004, Az: 12 U 145/04; Abruf-Nr.  050917 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 4 | ID 98557