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01.12.2007 | Erweiterung des § 34c GewO

Entwarnung für „Altvermittler“!

von Rechtsanwalt Philipp Mertens, LL.M. , Kanzlei B | M | S Rechtsanwälte, Düsseldorf

Das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) hat den § 34c Gewerbeordnung (GewO) zum 1. November 2007 um die Anlageberatung erweitert (Nummer 3). Das verunsicherte viele Vermittler, die im Besitz einer Erlaubnis für die Vermittlung von Investmentfonds nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO waren. Sie fragten sich, ob sie ihre Erlaubnis erweitern müssen. Einige Gewerbeämter forderten dies bereits. Doch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gab jetzt Entwarnung.  

 

Neue Nummer 3 in § 34c GewO

„Wer gewerbsmäßig […]  

2. den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, […]

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“  

Bestandsschutz für „Altvermittler“

Das BMWi hat den Gewerberechtsreferenten der Länder in einem Rundschreiben (Abruf-Nr. 073422) empfohlen, Vermittlern von Investmentfonds, die am 31. Oktober 2007 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO waren, Bestandsschutz zu gewähren.  

 

Auszug aus Rundschreiben

„ ... Für die auf Grundlage des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO a.F. bis zum 31.10.2007 erteilten Erlaubnisse bedarf es keiner Erweiterung der Erlaubnis bzw. der Beantragung einer neuen Erlaubnis. Für diese Erlaubnisse gilt die Anlageberatung als mit umfasst. ...“  

Wichtig: Jeder, der erst künftig eine Erlaubnis nach § 34c GewO anstrebt, sollte die Erlaubnis für die Vermittlung nach Nummer 2 und für die Anlageberatung nach Nummer 3 in einem beantragen.