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01.07.2007 | MiFID und FRUG

So wirken sich die neuen Regeln auf die Anlageberatung aus

von Rechtsanwalt Philipp Mertens, LL.M., Kanzlei B | M | S Rechtsanwälte, Düsseldorf

Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) führt zu einer Neuregelung des Wertpapiergeschäfts. Der Bundesrat hat dem Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), das die MiFID umsetzt, am 11. Mai 2007 zugestimmt. Die neuen Vorschriften treten mit wenigen Ausnahmen am 1. November 2007 in Kraft.

Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen für Anlageberater.

Anlageberatung wird zur "Hauptdienstleistung"

Die Anlageberatung ist bisher als "Nebendienstleistung" erlaubnisfrei. Das ändert sich ab dem 1. November 2007: Sie wird zur "Hauptdienstleistung" erhoben. Anlageberater werden vom Finanzunternehmen zum Finanzdienstleistungsinstitut. Wer die Anlageberatung erbringen möchte, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Anlageberatung ist in §  1 Absatz 1a Nummer 1a Kreditwesengesetz neuer Fassung (KWG neu) definiert und lautet:

Legaldefinition

"Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird".

Persönliche Empfehlung

Entscheidend ist, dass die Anlageberatung eine persönliche Empfehlung enthält und sich auf ein bestimmtes Finanzinstrument bezieht. Unerheblich ist, ob die Anlageberatung aus eigener Initiative oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt.

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten und Derivate (§  1 Absatz 11 KWG neu).