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01.04.2007 | Courtage-Rückforderung

Kein Ausschluss wegen fehlender Stornogefahrmitteilung oder Nachbearbeitung!

Im Fall der Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer oder der Stornierung bei Nichtzahlung von Versicherungsprämien müssen Makler die vorschüssig bezahlte Courtage zurückzahlen. Bisweilen meinen Makler, zur Rückzahlung nicht verpflichtet zu sein, weil sie der Versicherer nicht über die drohende Stornogefahr informiert habe. Zu Recht?

Begründung aus dem Vertreterrecht

Die "Begründung" für ihre Ansicht liefert Ihnen §  87a Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch: Danach entfällt der Provisionsanspruch des Vermittlers, wenn die Nichtausführung des Versicherungsvertrags auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. Im Umkehrschluss heißt das: Der Provisionsanspruch des Vermittlers bleibt bestehen, wenn der Versicherer den Makler nicht über die Stornogefahr informiert oder nicht selbst nachgearbeitet hat.

Keine Anwendung auf Makler

Jedoch: Die Gerichte wenden die Vorschrift grundsätzlich nicht auf Makler an (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Urteil vom 18.4.1997, Az: 24 U 115/95; Abruf-Nr.  099424 ).

Nur im Einzelfall könne sich - so das OLG - durch eine an Treu und Glauben orientierte Auslegung der vertraglichen Vereinbarung oder der Courtage-Zusage ergeben, dass der Versicherer

  • dem Makler Stornogefahrmitteilungen machen oder
  • sich unter Umständen sogar um die Rücknahme einer bereits erklärten Kündigung bemühen müsse.