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03.04.2008 | Bis 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen

Wann sind Finanzierungs-LV unheilbar krank?

von Erich Holzner, Leiter Privatkunden-Marktmanagement, Swiss Life, München

Die Zahl der Fälle steigt, bei denen die Sparanteilszinsen aus zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Lebensversicherungen wegen steuerschädlicher Verwendung voll steuerpflichtig sind. Ein Überblick über die geltenden Regelungen tut daher Not.  

Achtung bei Abtretungen

Seit dem 13. Februar 1992 muss man bei der Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung höchste Sorgfalt walten lassen. Ein (eher theoretischer) Sonderausgabenabzug ist und war für steuerbegünstigte, abgetretene Lebensversicherungen nur in folgenden Fällen möglich (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG] in der Fassung bis zum 31. Dezember 2004):  

 

  • Das besicherte Darlehen wird ausschließlich für private Zwecke eingesetzt, und die Darlehenszinsen sind somit nicht als Werbungskosten abziehbar.
  • Sofern die Darlehenszinsen zumindest dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar sind: Das Darlehen wird unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eingesetzt.
  • Es handelt sich um eine Direktversicherung.
  • Es werden nur betrieblich veranlasste Darlehen finanziert, und die Abtretung dauert nicht mehr als drei Jahre an. Hier entfällt die Steuerbegünstigung für die Zeit der Abtretung.

 

Ist der (eher nur theoretische) Sonderausgabenabzug nicht möglich, dann sind die Sparanteilszinsen in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 EStG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2004).