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07.03.2011 | BGH bejaht Schutzbedürfnis des Maklers

Makler muss Stornogefahrmitteilung erhalten, aber Versicherer muss Zugang nicht beweisen

Die wesentlichen Grundsätze bei der Nachbearbeitung notleidender Verträge gelten auch gegenüber einem Makler. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden und damit eine seit langem umstrittene Frage beantwortet. Zwei Aussagen des BGH sind dabei besonders zu beachten - die eine betrifft die Stornogefahrmitteilungen, die andere deren Zugang.  

 

1. Versand von Stornogefahrmitteilungen an Makler

Der Makler hat Anspruch auf Stornogefahrmitteilungen, wenn er genauso schutzwürdig ist wie ein Vertreter. Dafür führt der BGH folgende Gründe an - die häufig in einer Makler-Versicherer-Beziehung vorliegen dürften.  

 

  • Der Makler hat laufend Courtagevorschüsse erhalten.
  • Er war in die Organisationsstruktur des Versicherers eingebunden und hat Bestandspflegegeld und Orgazuschüsse erhalten.

 

Insbesondere die in der Courtagezusage getroffenen mit Vorschusszahlungen verbundenen Vergütungsregelungen sprechen laut BGH für eine starke Annäherung der Stellung des Maklers an die eines Vertreters (Urteil vom 1.12.2010, Az: VIII ZR 310/09; Abruf-Nr. 110310).