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01.05.2006 | BFH contra Finanzverwaltung?

Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlungen steuerpflichtig

von StB Dipl-Bw.(FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt

Zahlungen aus einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag sind steuerpflichtig, auch wenn die Versicherung vor 2005 abgeschlossen wurde. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) getroffen (Urteil vom 15.6.2005, Az: X R 64/01; Abruf-Nr.  052835 ).

Die Entscheidung des BFH

Der Anleger hatte im Jahr 1991 eine "Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbetrag" abgeschlossen. Nachdem er eine einmalige Zahlung geleistet hatte, erhielt er als Versicherungsnehmer

  • ab 1991 für mindestens zehn Jahre eine garantierte monatliche Versicherungsleistung sowie
  • eine variable Zusatzrente.

    Diese Zahlungen sind nach Ansicht des BFH weder vollständig noch teilweise steuerfrei, weil die Voraussetzungen des §  20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) alter Fassung nicht erfüllt sind: Steuerfrei können nur Versicherungen "auf den Erlebensfall" oder "auf den Todesfall" oder "gemischte Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall" sein. Die sofort beginnende Leibrentenversicherung falle unter keine dieser drei Arten.

    Wie funktioniert die Besteuerung?

    Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, eine sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung ist wie eine "Leibrente" zu besteuern. Die Rente ist in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig (§  22 EStG). Die Verwaltung unterscheidet nicht zwischen der garantierten Rente und der variablen Zusatzrente.