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05.02.2010 | Betriebsprüfung

Unterlassene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Vergisst das Finanzamt die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (VdN, § 164 Abgabenordnung ([AO]), kann der weiterhin unter Vorbehalt stehende Bescheid noch in vollem Umfang geändert werden. Das gilt zugunsten wie zuungunsten des geprüften Unternehmers. Mit dieser Entscheidung hält der Bundesfinanzhof (BFH) weiter an seiner Rechtsprechung fest.  

Hintergrund: Beabsichtigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung, werden die Steuerbescheide nicht endgültig erlassen, sondern unter dem VdN. Der berechtigt das Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist zu uneingeschränkten Änderungen. Wenn sich nach einer Betriebsprüfung keine Änderungen ergeben haben, muss der VdN aufgehoben werden (§ 164 Absatz 3 Satz 3 AO).  

Unser Tipp: Sind Sie nach einer Betriebsprüfung sicher, dass ein durch die Prüfung nicht geänderter Bescheid in Zukunft allenfalls zu ihren Ungunsten geändert werden könnte, sollten Sie so schnell wie möglich die Aufhebung des VdN beantragen. Der Antrag muss gestellt sein, bevor das Finanzamt Ihnen eine Änderung des Bescheids bekanntgibt. Sonst können Sie zwar gerichtlich die Aufhebung des VdN erstreiten, Sie erreichen damit aber nicht die Aufhebung eines zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheids, so ausdrücklich der BFH. (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 8/09) (Abruf-Nr. 094159)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 133373