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01.02.2005 | Ansparrücklage

Wechsel der Gewinnermittlungsart unschädlich

Kleineren und mittleren Betrieben steht bei der Anschaffung neuer "beweglicher" Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine besondere Steuersparmöglichkeit zu: Sie dürfen für erst im nächsten oder übernächsten Jahr geplante Investitionen vorab eine Steuer mindernde Rücklage von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten (maximal 154.000 Euro) in ihrer Bilanz ansetzen (§  7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie ist auch zulässig, wenn der Betrieb dadurch in die Verlustzone rutscht. Die Ansparrücklage kann unabhängig davon gebildet werden, ob eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird. Bei bilanzierenden Unternehmen ist aber zusätzlich Voraussetzung, dass das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs maximal 204.517 Euro beträgt. Was ist, wenn ein Unternehmer von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung übergeht? Liegt das Betriebsvermögen in der Eröffnungsbilanz über 204.517 Euro, darf er trotzdem eine Ansparrücklage bilden, so der Bundesfinanzhof. Ab dem zweiten buchführungspflichtigen Jahr muss die Begrenzung des Betriebsvermögens auf 204.517 Euro dann aber eingehalten werden.

Beachten Sie: Die Sonderabschreibung nach §  7g Absatz 1 EStG darf nur noch vorgenommen werden, wenn zuvor bereits eine Ansparrücklage gebildet worden ist. (Urteil vom 16.9.2004, Az: X R 5/02; Abruf-Nr.  041584 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 98501