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01.11.2005 | Ansparabschreibung

Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 folgendes Gestaltungsmodell abgesegnet: Ein Jahr vor der Betriebsaufgabe oder -veräußerung wird eine Ansparrücklage gebildet, die den laufenden Gewinn drückt. Die spätere Auflösung der Rücklage ist dann entweder Teil des begünstigt besteuerten Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinns oder auf Grund des Freibetrags gar nicht zu versteuern (Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 69/03; Abruf-Nr.  050402 ). Das Bundesfinanzministerium (BMF) will dieses Gestaltungsmodell allerdings nicht akzeptieren und hat daher verfügt, das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden (Schreiben vom 25.8.2005, Az: IV B 2 - S 2139b - 17/05; Abruf-Nr.  052976 ).

Unser Tipp: Vor dem BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren (Az: X R 31/03) anhängig, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Das BMF ist diesem Verfahren beigetreten, um seinen Einfluss besser geltend machen zu können. Das sollte Sie aber nicht davon abhalten, entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offen zu halten.

Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 3 | ID 98636