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01.10.2007 | Aktuelle Entwicklungen

Bestandspflegerückstellung – Fiskus gewährt Aussetzung der Vollziehung!

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

In punkto Rückstellungsbildung bei der Betreuung von Versicherungsverträgen ist der Ausgang weiter offen. Wir sagen Ihnen im folgenden Beitrag, warum dies der Fall ist und was Sie tun können.  

Die Entscheidung des BFH und die Reaktion des BMF

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall von Lebensversicherungen entschieden: Sie dürfen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand bilden, wenn der Versicherer keine Bestandspflege-Courtage zahlt und die Betreuung durch die Abschluss-Courtage abgegolten worden ist (Urteil vom 28.7.2004, Az: I R 63/03; Abruf-Nr. 043010).  

 

Darauf hat das BMF Ende 2006 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das BFH-Urteil gelte nicht über den Einzelfall hinaus. Denn die weitere Betreuung laufender Policen stelle für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Folge: Die Finanzämter lehnen Rückstellungen in allen offenen Fällen ab (Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 – S 2137 – 73/06; Abruf-Nr. 063689).  

Neue Entwicklungen

  • Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat nun ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung solcher Rückstellungen und gewährt Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 9.2.2007, Az: 2 V 233/06; Abruf-Nr. 072853). Dort sind noch zwei weitere Verfahren anhängig (Az: 5 K 34/07 und 5 K 94/07).

 

  • Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz lässt Einsprüche im Hinblick auf die anhängigen Klagen ruhen und entspricht Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – allerdings mit einem „Pferdefuß“: Sie verlangt von ihren Beamten, dass sie in jedem Fall prüfen, ob die Höhe der Rückstellung unter Beachtung der individuellen betrieblichen Verhältnisse des Versicherungsmaklers berechet worden ist. Mit anderen Worten: Sie müssen die Grundlagen für die Berechnung der gebildeten Rückstellung vorlegen (Verfügung vom 26.7.2007, Az: S-2137 A St 314; Abruf-Nr. 072976).

Tipps für die Praxis

Sie müssen nachweisen, welcher Betreuungsaufwand Ihnen tatsächlich entsteht. Hinweise auf Erfahrungswerte reichen den Finanzbeamten und Finanzgerichten nicht. So endete ein Verfahren vor dem FG Münster zulasten des Betroffenen, weil er er die konkret anstehenden Betreuungsleistungen nicht belegen konnte (Beschluss vom 1.6.2007, Az: 11 V 1382/07 E; Abruf-Nr. 072553).