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26.09.2007 · IWW-Abrufnummer 072976

Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 25.07.2007 – S - 2137 A St 314


Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen


Mit der Kurzinformation: Nr. ST 3 2006K054 vom 22.06.2006 - St 314 wurden die Finanzämter angewiesen, auf Grund eines beabsichtigten Nichtanwendungserlasses (BStBI 2006 I S. 765) das BFH-Urteil vom 28.07.2004, Az: XI R 63/03, (BStBl 2006 II S. 866). über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden und in allen offenen Fällen den Ansatz einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen abzulehnen, da für die Nachbetreuung in der Regel kein wesentlicher Aufwand entstehen würde.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah nun in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung einer solchen Rückstellung und ließ mit Beschluss vom 09.02.2007, Az. 2 V 233/06, gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung zu.

Mittlerweite sind beim dortigen Finanzgericht zwei weitere Verfahren in gleicher Angelegenheit unter den Az. 5 K 34/07 und 5 K 94/07 rechtshängig. Der Sachverhalt in dem unter dem Az. 5 K 34/07 geführten Rechtsstreit entspricht dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.07.2004 entschiedenen Fall.

Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren können nun im Hinblick auf das neu anhängig gewordene Klageverfahren, Az. 5 K 34/07, mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann grundsätzlich entsprochen werden.

Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bitte ich Folgendes zu beachten:

- Im Streitfall, Az. 2 V 233/06, war die strittige Rückstellung in Anlehnung. an den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt berechnet und entsprechend der Laufzeit des einzelnen Lebensversicherungsvertrages abgezinst worden. Dem ist das Finanzgericht im AdV-Verfahren gefolgt, zumal vom Finanzamt auch keine Einwendungen gegen die Höhe vorgebracht wurden.

- Hinsichtlich der Höhe des auszusetzenden Betrages ist zu prüfen, ob die Höhe der gebildeten Rückstellung unter Beachtung der individuellen, betrieblichen Verhältnisse des Versicherungsvertreters berechnet wurde. Deshalb ist bereits im AdV-Verfahren darauf zu achten, dass die Grundlagen für die Berechnung. der gebildeten Rückstellung vorgelegt werden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, welche Betreuungsleistungen von dem Versicherungsvertreter nach Abschluss der Lebensversicherungsverträge noch erbracht werden und welche Aufwendungen ihm dadurch entstehen.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 5 EStG

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