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03.12.2009 | Aktuelle BGH-Entscheidung

Schadenberechnung bei vom Untervermittler „weggeschlüsselten“ Beständen

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

An die Berechnung des Schadenersatzanspruchs des Maklers gegen seinen Untervermittler mit Ausschließlichkeitsbindung, der an ein fremdes Unternehmen vermittelt hat, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.  

 

81 Vermittlungen an Dritte

Der Untervermittler hatte eine Versicherungsmaklergesellschaft verklagt, für die er bis 1992 als „Ausschließlichkeitsvertreter“ tätig war. In diesem Prozess hatte die Maklerin Widerklage gegen den Untervermittler erhoben. Denn dieser hatte nachweislich in 81 Fällen trotz Ausschließlichkeitsbindung für andere Unternehmen vermittelt - unter Ausnutzung der Kundenadressen der Maklerin.  

 

1. Die Maklerin hat den Schaden zunächst auf 53.943,17 Euro beziffert und sich dabei auf die Vertragsstrafenklausel in den AGB gestützt.
2. Hilfsweise hatte sie den Schaden in Höhe von 34.107,41 Euro konkret berechnet.

 

Unwirksamkeit der pauschalen Vertragsstrafenklausel

Der BGH hält die folgende pauschale Schadenersatzklausel im Vermittlungsvertrag für unwirksam (Urteil vom 24.6.2009, Az: VIII ZR 332/07; Abruf-Nr. 092462).