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01.06.2005 | Abgabe der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung

Verpflichtung wackelt!

Seit 1. Januar 2005 müssen Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden (§  41a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz). Für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldezeiträume war es noch möglich, ohne Zustimmung des Finanzamts die Lohnsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form abzugeben. Für nach dem 1. April 2005 endende Anmeldezeiträume sollte die Papierform nur noch in genehmigten Härtefällen zulässig sein.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen setzt Pflicht aus

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat jetzt die Pflicht zur elektronischen Abgabe ausgesetzt (Erlass vom 7.4.2005, Az: S 0061 - 65 - V1; Abruf-Nr.  051117 ). Es sei zweifelhaft, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe aufrecht erhalten werden könne. Denn die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen in Papierform kann nicht sanktioniert werden, weil auch die Papierform eine rechtsgültige Anmeldung im Sinne von §  150 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist. Es ist daher beabsichtigt, eine Änderung des §  150 AO zu betreiben. Bis es so weit ist, sollen Lohnsteuer-Anmeldungen ohne Sanktion wieder in Papierform zulässig sein. Das gilt auch für bereits abgelehnte Härtefallanträge.

Wichtig: Das Bundesfinanzministerium hat reagiert und zumindest für bis zum 31. Mai 2005 endende Anmeldezeiträume die Abgabe in Papierform wieder zugelassen (Schreiben vom 28.4.2004, Az: IV A 7 - S 0321 - 34/05; Abruf-Nr.  051242 ).

Finanzgericht Hamburg entscheidet zur Härtefallregelung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat sich im Wege einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag eines Rechtsanwalts beschäftigt, der seine (Vor)anmeldungen weiter in Papierform übermitteln wollte. Er hatte keinen Computer mit Internet-Zugang in seiner Kanzlei. Außerdem war er der Ansicht, dass die auf elektronischem Weg abgegebenen Anmeldungen manipulierbar seien.

Das Finanzamt hatte den Antrag abgelehnt: Es verwies den Rechtsanwalt auf eine Anmeldungen über ein Internet-Café oder über einen Steuerberater. Außerdem seien die vorgetragenen Sicherheitsmängel nicht geeignet, einen Härtefall anzunehmen.

Das FG hat dem Antrag des Rechtanwalts stattgegeben (Beschluss vom 10.3.2005, Az: II 51/05; Abruf-Nr.  051053 ). Es liege eine unbillige Härte vor, weil kein Internet-Anschluss bestehe. Die vom Finanzamt vorgetragenen Ausnahmefälle (finanzielle Unfähigkeit, Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder Umstellung der Hardware/Software) könnten nicht als abschließend angesehen werden. Der Rechtsanwalt darf seine (Vor)anmeldungen weiter in Papierform abgeben.