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Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherung von Hub- und Gabelstaplern

Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h unterliegen seit dem 18. Dezember 2007 nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Sie werden jetzt als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ behandelt. Bisher waren Hub- und Gabelstapler nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h von der Versicherungspflicht befreit. Eine Deckungslücke kann entstehen, wenn die Hub- und Gabelstapler über die Betriebshaftpflicht mitversichert wurden. Die Betriebshaftpflicht versichert häufig nur versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h.  

Unser Tipp: Da auch von Hub- und Gabelstaplern erhebliche Schäden ausgehen können, sollten Sie Ihren Kunden eine Anpassung des Versicherungsschutzes empfehlen. Einige Versicherer bieten bereits die Erweiterung der Betriebshaftpflicht bei diesen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h an. Außerdem kann der Hub- und Gabelstapler über eine eigenständige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung versichert werden.  

Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h unterliegen seit dem 18. Dezember 2007 nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Sie werden jetzt als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ behandelt.  

 

Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h unterliegen seit dem 18. Dezember 2007 nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz. Sie werden jetzt als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ behandelt. Eine Deckungslücke kann entstehen 

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 3 | ID 121387