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  • 21.06.2023 · Textbausteine · Downloads · Weitere Themen

    RA060: Der vorgerichtliche Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB muss keine Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen enthalten

    Es überspannt die Anforderungen an den Warnhinweis gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wen verlangt wird, den schon mit Angaben zu den Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen des Geschädigten zu unterfüttern. Denn das stellt die Rechtslage zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln, die der BGH mehr als deutlich gemacht hat, auf den Kopf. Mit diesem Rechtsanwaltstextbaustein weisen Sie auf die Rechtslage hin.