Die Heilmittelverordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck Muster 13. Fehlen Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 HeilM-RL, darf die Physiotherapiepraxis die Behandlung nicht durchführen.
Eine Heilmittelverordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen beginnt (bei dringlichem Behandlungsbedarf 14 Kalendertage) oder länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung ruht. Behandlungen auf einer ungültigen Verordnung führen zur Absetzung.
Anlage 3 der HeilM-RL unterscheidet drei Änderungswege: erneute Unterschrift mit Datum, Änderung im Einvernehmen, Änderung nach Information des Verordners.
Beim langfristigen Heilmittelbedarf kann der Verordner Heilmittel für bis zu 12 Wochen je Verordnung verordnen. Höchstmenge und orientierende Behandlungsmenge sind dann nicht bindend.
Die Blankoverordnung ist in der Physiotherapie maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.
Die formale Prüfung der Heilmittelverordnung (Muster 13) liegt bei der Physiotherapiepraxis. Fehlerhafte Verordnungen führen zur Absetzung durch die Krankenkasse.
Was regelt die Heilmittelverordnung in der Physiotherapie?
Die Heilmittelverordnung ist die vertragsärztliche Verordnung von Heilmitteln. Ihre Rechtsgrundlage ist die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Abs. 6 SGB V. Die HeilM-RL ist für Verordner, Krankenkassen und Leistungserbringer verbindlich (§ 1 Abs. 3 S. 1 HeilM-RL). Für zahnärztliche Heilmittelverordnungen gilt die HeilM-RL nicht (§ 1 Abs. 3 S. 2 HeilM-RL).
Die Heilmittel-Richtlinie besteht aus zwei Teilen. Der Erste Teil enthält die allgemeinen Grundsätze, die Vorgaben zum Verordnungsvordruck und die Regeln zur Zusammenarbeit zwischen Verordner und Therapeut. Der Zweite Teil ist der Heilmittelkatalog. Er ordnet die Heilmittel den Indikationen zu (§ 4 Abs. 1 HeilM-RL).
Auf der Heilmittelverordnung (Muster 13) stehen unter anderem Heilmittelbereich, Anzahl der Behandlungseinheiten, Heilmittel gemäß Katalog, Therapiefrequenz, Diagnosegruppe, ICD-10-Code und Leitsymptomatik (§ 13 Abs. 2 HeilM-RL). Die formale Prüfung der Verordnung liegt beim Therapeuten. Fehlen Pflichtangaben, darf die Physiotherapiepraxis die Behandlung nicht durchführen (§ 16 Abs. 1 HeilM-RL).
Für die Behandlungsmenge einer Heilmittelverordnung kennt die HeilM-RL zwei Begriffe. Die orientierende Behandlungsmenge ist die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das Therapieziel in der Regel erreicht wird. Die Höchstmenge je Verordnung begrenzt die Behandlungseinheiten einer einzelnen Verordnung (§ 7 Abs. 2 und Abs. 5 HeilM-RL).
Was bedeuten Diagnosegruppe und Leitsymptomatik auf der Heilmittelverordnung?
Die Diagnosegruppe fasst im Heilmittelkatalog Einzeldiagnosen zusammen. Jeder Diagnosegruppe sind die Leitsymptomatiken, die verordnungsfähigen Heilmittel, die Verordnungsmengen und die Frequenzempfehlungen zugeordnet (§ 4 Abs. 2 HeilM-RL).
Die Leitsymptomatik beschreibt die funktionellen oder strukturellen Schädigungen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind. Auf der Heilmittelverordnung steht sie buchstabenkodiert als Leitsymptomatik a), b) oder c) oder als Klartext. Alternativ ist eine patientenindividuelle Leitsymptomatik als Freitext zulässig. Voraussetzung: Die Leitsymptomatik lässt sich der Diagnosegruppe zuordnen und ist mit den Regelbeispielen a), b) oder c) vergleichbar (§ 13 Abs. 2 lit. l HeilM-RL).
Ein Beispiel ist die Diagnosegruppe EX für Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens. Leitsymptomatik a) steht dort für eine Schädigung der Gelenkfunktion, Leitsymptomatik b) für eine Schädigung der Muskelfunktion (Heilmittelkatalog, Zweiter Teil der HeilM-RL).
Wie lange ist eine Heilmittelverordnung gültig?
Die Gültigkeit einer Heilmittelverordnung hängt im Regelfall an zwei Fristen der HeilM-RL: dem Behandlungsbeginn und der Unterbrechung der Behandlung. Wird eine der beiden Fristen überschritten, verliert die Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit. Für Verordnungen aus dem Entlassmanagement und für die Blankoverordnung gelten zusätzliche Fristen.
Eine ungültige Heilmittelverordnung ist keine abrechenbare Leistungsgrundlage. Behandlungen auf dieser Basis führen zur Absetzung durch die Krankenkasse. Die lückenlose Dokumentation von Terminvergabe und Unterbrechungsgründen ist deshalb der zentrale Schutz gegen Rückforderungen.
Wann muss die Behandlung nach einer Heilmittelverordnung beginnen?
Die Behandlung aus einer Heilmittelverordnung beginnt innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung. Bei dringlichem Behandlungsbedarf verkürzt sich die Frist auf 14 Kalendertage. Der dringliche Behandlungsbedarf ist auf der Verordnung kenntlich zu machen (§ 15 Abs. 1 HeilM-RL). Beginnt die Behandlung nicht in diesen Zeiträumen, verliert die Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit (§ 15 Abs. 2 HeilM-RL).
Wie lange gilt eine Heilmittelverordnung aus dem Entlassmanagement?
Eine Heilmittelverordnung aus dem Entlassmanagement des Krankenhauses gilt nur kurz. Die Behandlung beginnt innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung und ist innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen. Nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen (§ 16a Abs. 3 HeilM-RL). Auf der Verordnung steht zusätzlich das Entlassungsdatum (§ 16a Abs. 2 HeilM-RL).
Was gilt bei einer Unterbrechung der Behandlung?
Eine Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen ohne angemessene Begründung macht die Heilmittelverordnung ungültig. Begründete Unterbrechungen dokumentiert der Therapeut auf der Verordnung. Dabei darf das Therapieziel nicht gefährdet sein (§ 16 Abs. 4 HeilM-RL).
Die Einzelheiten zur Unterbrechung einer Heilmittelverordnung regeln die Vertragspartner nach § 125 SGB V. Im Praxisalltag bleiben dazu viele Detailfragen offen: ob der erste Behandlungstag bei der 28-Tage-Frist mitzählt, ob eine mit Korrekturflüssigkeit geänderte Verordnung noch gültig ist und ob ein beidseitig bedruckter Vordruck zur Absetzung führt.
Was dürfen Physiotherapeuten an der Heilmittelverordnung ändern?
Physiotherapeuten dürfen eine Heilmittelverordnung nur eingeschränkt ändern. Grundsatz ist § 13 Abs. 1 S. 3 HeilM-RL: Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift des Verordners mit Datumsangabe.
Erneute Unterschrift des Verordners mit Datum: fehlendes, unvollständiges oder unplausibles Personalienfeld, Änderung des Hausbesuchs auf „ja“, Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs, fehlende Anzahl der Behandlungseinheiten, fehlendes oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähiges Heilmittel, Diagnosegruppe sowie die konkrete behandlungsrelevante Diagnose.
Änderung im Einvernehmen ohne erneute Unterschrift: Therapiebericht, ergänzende Angaben zum Heilmittel, Therapiefrequenz, Leitsymptomatik, Wechsel von Einzel- auf Gruppentherapie (§ 16 Abs. 6 S. 2 HeilM-RL) sowie die Aufhebung eines Ausschlusses telemedizinischer Leistungen (§ 16 Abs. 8 HeilM-RL).
Änderung nach Information des Verordners ohne erneute Unterschrift: Heilmittelbereich, Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung sowie Wechsel von Gruppen- auf Einzeltherapie (§ 16 Abs. 6 S. 1 HeilM-RL).
Ist die Therapiefrequenz auf der Heilmittelverordnung bindend?
Die Therapiefrequenz auf der Heilmittelverordnung ist für den Therapeuten bindend. Eine Abweichung setzt eine vorherige Absprache mit dem Verordner voraus. Die einvernehmliche Änderung dokumentiert der Therapeut auf dem Verordnungsvordruck (§ 16 Abs. 3 HeilM-RL).
Wann liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor?
Ein langfristiger Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der Begründung des Verordners die Schwere und Langfristigkeit der Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf ergeben (§ 8 Abs. 1 HeilM-RL). Bei den in Anlage 2 der HeilM-RL gelisteten Diagnosen ist vom langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet bei diesen Diagnosen nicht statt (§ 8 Abs. 2 HeilM-RL).
Bei vergleichbar schweren, dauerhaften Schädigungen ohne Listung in Anlage 2 entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten über den langfristigen Heilmittelbedarf (§ 8 Abs. 3 HeilM-RL). Von Langfristigkeit ist auszugehen, wenn ein Therapiebedarf von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist (§ 8 Abs. 5 S. 4 HeilM-RL). Ohne Nachweis einer mit der Diagnoseliste vergleichbaren Erkrankung gibt es keine Langfristgenehmigung.
Für die Physiotherapiepraxis verändert der langfristige Heilmittelbedarf die Verordnungsmenge. Der Verordner kann die notwendigen Heilmittel für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen je Verordnung verordnen. Höchstmenge je Verordnung und orientierende Behandlungsmenge sind dabei nicht bindend (§ 7 Abs. 6 HeilM-RL). Dasselbe gilt für Diagnosen mit besonderem Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 S. 4 SGB V (§ 7 Abs. 7 HeilM-RL).
Was gilt bei der Blankoverordnung?
Bei der Blankoverordnung darf die Heilmittelverordnung vier Angaben offenlassen: Anzahl der Behandlungseinheiten, Heilmittel gemäß Katalog, ergänzende Angaben zum Heilmittel und Therapiefrequenz (§ 13a Abs. 1 HeilM-RL). Die Auswahl trifft der Therapeut im Rahmen der erweiterten Versorgungsverantwortung. Die Blankoverordnung gilt für Indikationen nach § 125a SGB V.
Sprechen wichtige medizinische Gründe gegen die Auswahl durch den Therapeuten, enthält auch die Blankoverordnung alle Angaben nach § 13 Abs. 2 HeilM-RL (§ 13a Abs. 3 HeilM-RL).
Für die Gültigkeit der Blankoverordnung gelten zwei Vorgaben parallel. Die Behandlung beginnt innerhalb der Fristen nach § 15 HeilM-RL. Zusätzlich ist die Blankoverordnung in der Physiotherapie maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig (§ 13a Abs. 2 HeilM-RL). Diagnosen, Ampelsystem und Abrechnung fasst die Themenseite Blankoverordnung zusammen.
Wer eine Langfristgenehmigung (PP 05/2021, Seite 5) für eine Behandlung mit Manueller Therapie (MT) beantragt, muss beweisen, dass die entsprechenden Vorgaben der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) erfüllt sind. Ein „immer wieder“ auftretender ...
Diese 20-seitige PP-Sonderausgabe enthält 15 Abrechnungsfragen aus Physiopraxen. Rechtsanwalt und PP-Autor Ralph Jürgen Bährle beantwortet diese verständlich und praxisorientiert.