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  • · Nachricht · Coronapandemie

    Unpfändbarkeit von Corona-Prämien

    | Bereits in SSK 21, 5, haben wir über die Unpfändbarkeit von Zahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Coronakrise berichtet. Das AG Cottbus hat nun in seinem Beschluss vom 23.3.21 (63 IN 127/18) die Unpfändbarkeit solcher Zahlungen bestätigt, andernfalls würde der Zweck dieser Sonderzahlungen verfehlt werden. |

     

    Die Entscheidung betritt Neuland. Denn während der sog. Pflegebonus (vgl. SSK 21, 5) nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI unpfändbar ist, ist die Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit von Corona-Prämien außerhalb der (Alten-)Pflege nicht eindeutig geregelt.

     

    MERKE | Solche Prämien werden an Arbeitnehmer gezahlt, um zusätzliche Belastungen durch die Coronakrise abzumildern. Aus diesem Grund sieht das AG Cottbus den Tatbestand der „Erschwerniszulage“ und damit Unpfändbarkeit nach § 850a Nr. 3 ZPO als erfüllt an.

     

    Die Entscheidung bringt für Schuldner eine gewisse Rechtssicherheit, indem diese unter Berufung auf die Entscheidung beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Freigabe nach § 850a Nr. 3 ZPO beantragen und davon ausgehen können, dass ihr Antrag begründet ist.

     

    Beachten Sie | Wurde der Betrag zusammen mit dem Arbeitseinkommen bereits dem gepfändeten Konto des Schuldners gutgeschrieben, muss der Schuldner Folgendes unternehmen:

     

    • Wird das Girokonto des Schuldners nicht als P-Konto geführt, sollte dieses umgehend in ein P-Konto umgewandelt werden. Das Kreditinstitut muss dies auf Verlangen des Schuldners binnen vier Werktagen bewerkstelligen (§ 850k Abs. 7 S. 3 ZPO). Ist dies erfolgt, kann der Schuldner dann anschließend beim Vollstreckungsgericht eine Freigabe nach § 850k Abs. 4, § 850a ZPO beantragen.

     

    • Ist bereits ein P-Konto beim Zahlungseingang vorhanden, sollte der Schuldner sofort beim Vollstreckungsgericht eine Freigabe nach § 850k Abs. 4, § 850a ZPO beantragen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unpfändbare Zahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Coronakrise, SSK 21, 5
    • BGH: Corona-Soforthilfe nicht pfändbar, SSK 21, 21
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 40 | ID 47381016