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  • · Fachbeitrag · Corona

    Unpfändbare Zahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

    | Corona-Hilfen in Form des sog. Pflege-Bonus bzw. Corona-Bonus spielen derzeit in der Praxis eine große Rolle. Dabei sorgt die Frage der Unpfändbarkeit immer wieder für Streitigkeiten bei Gerichten. Der folgende Beitrag erläutert, was zu beachten ist. |

    1. Eckdaten zum Corona-Bonus

    Arbeitgeber können bis zum 30.6.21 ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG; s. auch BMF-Mitteilung vom 26.10.20, IV C 5 ‒ S 2342/20/10012:003).

     

    MERKE | Der Zweck der Sonderzahlungen besteht darin, die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten („systemrelevante Berufe“) in der Corona-Krise anzuerkennen (VE 20, 98; LG Köln 23.4.20, 39 T 57/20). Da nicht nach Berufen getrennt wird, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 EUR über dem vereinbarten Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie sind in der Lohnabrechnung auszuweisen.