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    27.04.2021 · Fachbeitrag aus AK · Erfahrungsaustausch

    Zwischenstand: Das gilt bzgl. der Corona-Impfungen von Anwälten

    Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV haben Anwälte – nachrangig nach den in §§ 2, 3 CoronaImpfV genannten Gruppen mit höchster bzw. hoher Priorität – einen Anspruch auf „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“. Da die Bundesländer – und nicht die Rechtsanwaltskammern (RAK)! – für die Organisation der Impfungen zuständig sind, wird die Terminvergabe regional unterschiedlich geregelt. AK hatte über eine Initiative der RAK Berlin berichtet (siehe ak.iww.de , Abruf-Nr. ... > lesen

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