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  • · Fachbeitrag · StaRUG

    Sanierungsmöglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens nutzen

    | Zum 1.1.21 sind die Regelungen zum Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz in Kraft getreten (BGBl. I 20, 3256). Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die Konzeption des Gesetzes. In Folgebeiträgen gehen wir auf die gesetzlichen Sanierungswerkzeuge ein. |

     

    Mit dem StaRUG wurde ein Rahmen geschaffen, der es Unternehmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens erlaubt, sich auf Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen sog. Restrukturierungsplans zu sanieren. Unternehmen wird so ein zusätzliches Sanierungswerkzeug gegeben, um bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig tätig zu werden. Im Ergebnis soll damit das krisenhafte Unternehmen die Möglichkeit haben, den Eintritt der Insolvenzreife und damit ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden. Im Umkehrschluss folgt: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens scheidet eine Sanierung durch das StaRUG aus.

     

    Das wesentliche Mittel, das gesetzgeberische Restrukturierungsziel des Unternehmens zu erreichen, ist der Restrukturierungsplan.

     

    MERKE | Im Grunde genommen wird dabei „das Rad nicht neu erfunden“. Die Restrukturierungsregelungen orientieren sich weitestgehend am Insolvenzplan im Insolvenzverfahren. Im Einzelnen gilt:

     

    • Es besteht die Möglichkeit, eine Obstruktion (Verhinderung) durch Minderheiten von Gläubigern zu überwinden.
    • Nicht alle Gläubiger müssen in den Plan mit einbezogen werden.
    • Krisenhaften Unternehmen wird es ermöglicht, eine Auswahl der teilnehmenden Gläubiger zu treffen, um somit das Verfahren zu verschlanken, die Verhandlungen zum Plan selbst zu führen und diesen zur Abstimmung zu stellen.
     

    Das Krisenunternehmen kann wahlweise bis zu vier gesetzlich verankerte Verfahrenshilfen in Anspruch nehmen:

     

    • Gerichtliches Planabstimmungsverfahren (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG),

     

    • gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlich sind (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG),

     

    • gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, z. B. Vollstreckungs- oder Verwertungssperre (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG) und

     

    • gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG).

     

    Zuständig ist das sog. Restrukturierungsgericht (§§ 34 ff. StaRUG). Dieses bestellt auf Antrag des Unternehmens oder auch von Amts wegen zusätzlich einen sog. Restrukturierungsbeauftragten (§ 100 Abs. 2 StaRUG). Er muss das Verfahren begleiten, fördern und überwachen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 23 | ID 47326520