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  • · Fachbeitrag · Haftungsfallen

    Corona-Steuerstundung bereits zum 30.9.21 ausgelaufen

    | Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern, hat das BMF mit Schreiben vom 19.3.20 und 18.3.21 eine bundesweite einheitliche Regelung zur vereinfachten Gewährung von zinslosen Steuerstundungen an nachweislich unmittelbar und erheblich betroffene Unternehmen geschaffen: Hiernach konnte unter Darlegung der Verhältnisse für bereits fällige Steuern oder bis zum 30.6.21 fällig werdende Steuern eine Stundung beantragt werden. Diese wurde dann vereinfacht nur bis zum 30.9.21 gewährt. |

     

    Eine Stundungsverlängerung im vereinfachten Verfahren über den Stichtag des 30.9.21 hinaus, ist zwar (nur) im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.21 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Die zum 30.9.21 ausgelaufene und daher zum 1.10.21 fällig werdende Corona-Steuerstundungen dürfte daher die Liquidität vieler Betroffener erheblich belasten. Daher müssen zwecks Vermeidung einer persönlichen Haftung bzw. um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden, Geschäftsführer prüfen, ob ausreichend Liquidität vorliegt. Denn nur dadurch ist eine Zahlungsfähigkeit auch nach Fälligwerden der Steueransprüche am 1.10.21 gegeben bzw. eine positive Fortführungsprognose zur Vermeidung einer Überschuldung gewährleistet, also ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ‒ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 COVInsAG vier Monate ‒ nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei ist im Rahmen der Liquiditätsplanung auch die im BMF-Schreiben vorgesehene Möglichkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen bis 31.12.21 in den Blick zu nehmen.

     

    Beachten Sie | Weisen Sie entsprechende Mandantenllten unbedingt auf die o. g. Besonderheiten hin und dokumentieren Sie dies auch nachweisbar.

    Quelle: ID 47779705