Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    Kommen Sie auf jeden Fall der Insolvenzantragspflicht nach

    | In SSK 21, 39, haben wir darüber berichtet, dass seit dem 1.5.21 wieder eine Insolvenzantragspflicht besteht, somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in § 15a InsO geregelt sind. Die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen. |

     

    Mit dem Ende der Coronaaussetzung sind aber auch die in §§ 2, 3 COVInsAG gewährten Privilegien weggefallen, z. B.

    • Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen,
    • Privilegierung von Kreditgebern,
    • Beschränkung der Insolvenzanfechtung und
    • Beschränkung von Insolvenzanträgen von Gläubigern.

     

    MERKE | Praxisrelevant dürfte vor allem sein, dass Geschäftsführer, die keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen persönlichen Haftung unterliegen. Ebenso wird für viele Betriebe spürbar werden, dass

    • bei bis 30.6.21 eingeführter Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge bis Dezember 21 nur zu 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden,
    • die Überbrückungshilfe III ausgelaufen ist und
    • der Schutzschirm für die Lieferkette weggefallen ist.
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 59 | ID 47453355