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· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

Wann ist ein Kontrollbetreuer zu bestellen?

| Bestellt das Gericht trotz einer bestehenden Vorsorgevollmacht einen Kontrollbetreuer, sind die Hürden dafür hoch. Es müssen klare Anhaltspunkte oder Gründe vorliegen, dass das Wohl des Vollmachtgebers gefährdet ist. Dies hat der BGH zuletzt deutlich betont. |

 

Wenn der in der Vorsorgevollmacht bestimmte Bevollmächtigte in einzelnen Angelegenheiten nicht zum Wohle des Betroffenen handeln kann, erfüllt eine Kontrollbetreuung zunächst den Zweck, um durch Kontroll- und Weisungsrechte auf den Bevollmächtigten einzuwirken (BGH 3.2.16, XII ZB 307/15, Abruf-Nr. 184596 und XII ZB 454/15, Abruf-Nr. 184598). Dass das Gericht den Kontrollbetreuer auch befugt, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, darf nur letztes Mittel sein (BGH 14.10.15, XII ZB 177/15). Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten sein, dass das Wohl des Vollmachtgebers verletzt wird, wenn die Vorsorgevollmacht unverändert bestehen bleibt. Es handelt sich also um Ausnahmen, die nur in schweren Fällen anzuwenden ist.

 

PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich empfiehlt sich, in Vorsorgevollmachten einen zweiten Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Auch kann ein Anwalt als zweiter, anwaltlicher Bevollmächtigter eingesetzt werden, der berät und unterstützt. Dies können auch Vorsorgeanwälte sein wie diejenigen der Deutschen Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht e.V. (dvvb) oder des VorsorgeAnwalt e.V. (www.dvvb.de, www.vorsorgevollmacht-anwalt.de).

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 111 | ID 44117496