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· Fachbeitrag · Pflege

Übergangspflege nach Krankenhausentlassung

| Seit dem 1.1.16 können nicht dauerhaft pflegebedürftige Patienten Übergangspflege beanspruchen, wenn sie nach einer Krankenhausbehandlung entlassen werden. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege. |

 

Im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege ist es zuletzt zu vielen Änderungen gekommen. Weisen Sie Ihre Mandanten oder pflegende Angehörige darauf hin, dass diese viel stärker bestimmen können, wie sie die neu geschaffenen Möglichkeiten miteinander kombinieren möchten. Sie können - und sollten - sich dazu bei den Krankenkassen genau beraten lassen. Das wird häufig vergessen.

 

PRAXISHINWEIS | Zum 1.1.16 haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Daher haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.1.16. Ältere Menschen sollten nicht voreilig wechseln, sondern bei der Wahl einer neuen Kasse auf Zusatzleistungen für Senioren achten. Der Produktfinder des Verbrauchermagazins Test wird derzeit regelmäßig aktualisiert und zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen (www.test.de/krankenkassen).

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43793633