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· Fachbeitrag · Rentenberater

Vertretungsbefugt nur in rentenrechtlichen Fragen

| Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden: Wird ein Rentenberater tätig, muss dies Renten bzw. konkrete rentenrechtliche Fragen betreffen ( 19.2.16, L 8 AL 4856/14, Abruf-Nr. 146532 ). |

 

Gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG kann ein registrierter Rentenberater vor den SG und LSG vertreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geklagt wird (hier: Erstattung der Kosten für eine Ausbildung zur Physiotherapeutin). § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG beschränkt die Tätigkeit auf die rentenrechtliche Beratung. Dies gilt auch bei einer gerichtlichen Vertretung. Die eingeklagten Leistungen betrafen keine der Rentenversicherung oder Altersvorsorge.

 

Berät oder vertritt ein Rentenberater in arbeitslosenrechtlichen Angelegenheiten, müssen diese mit Rentenfragen zusammenhängen (gesetzlicher Rentenanspruch oder die berufsständische oder betriebliche Versorgung). Diese „Annextätigkeit“ muss so notwendig sein, dass die eigentliche rentenrechtliche Vertretung ansonsten nicht möglich oder unangemessen schwer ist.

 

Weiterführende Hinweise

  • Am Verfahren nicht beteiligte Geschwistern haben keine Beschwerdebefugnis, SR 15, 23
  • Bankgeschäfte: Vorlage der Vorsorgevollmacht genügt, SR 15, 56
Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 38 | ID 43907169