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· Nachricht · Krankenversicherung

Rheinland-Pfalz: Blindengeld nicht beitragspflichtig

| Das SG Mainz hat entschieden: Landesblindengeld ist bei der Beitragsbemessung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen ( 11.7.17, S 14 KR 197/17, Abruf-Nr. 200253 ). |

 

Blinde und hochgradig Sehbehinderte können in Rheinland-Pfalz Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz beanspruchen. Die Klägerin war als Physiotherapeutin freiwillig gesetzlich krankenversichert und erhielt Blindengeld. Ihre Krankenkasse bezog neben ihrem Einkommen auch das Blindengeld ein, als sie den Versicherungsbeitrag für 2016 und 2017 festsetzte.

 

Das sah das SG anders: Blindengeld wird Alltagshilfen wie blindengerechte Computer, Lesehilfen oder Brailleschrift-Kurse gezahlt. Damit soll die blinde Person, mobil bleiben, Kontakte pflegen und am kulturellen Leben teilnehmen können. Es ist eine zweckbestimmte Leistung, die ihre Funktion nur erfüllt, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden darf. Leistungen zählen nicht zur „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“, die hinsichtlich ihrer besonderen Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können. Sie sind von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen (BSG 21.12.11, B 12 KR 22/09 R).

 

Weiterführender Hinweis

  • Krankenkassen müssen Blinden Laser-Langstock bezahlen, SR 17, 111
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 56 | ID 45129197