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08.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146534

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 22.10.2015 – L 4 AS 628/15 B

Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt einen Vermögenswert iSv § 115 Abs 3 ZPO dar. Eine allein hierauf gestützte PKH-Ablehnung durch das SG betrifft ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen (vgl 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2012, L 2 AS 54/12 B, juris).


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Beschl. v. 22.10.2015

Az.: L 4 AS 628/15 B

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) geführtes, noch anhängiges Klageverfahren (S 32 AS 137/15 bzw. S 13 AS 1180/15). In dem Klageverfahren geht es um Zahlungsansprüche des Klägers nach Sanktionen.

Der 1956 geborene Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Beklagten. Am 28. Januar 2015 hat er Klage beim SG erhoben und die Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Sanktionen zuzüglich Zinsen begehrt. Am selben Tag hat er beim SG beantragt, ihm PKH für die 1. Instanz zu bewilligen und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Anlagen vorgelegt. Das SG hat dem Kläger, der keinen Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte, wegen des kostenfreien Verfahrens nahegelegt, den Antrag auf PKH zurückzunehmen. Dies hat der Kläger abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er erst nach der Bewilligung von PKH einen Rechtsanwalt beauftragen werde. Das SG hat am 26. Juni 2015 auf das Verfahren S 13 AS 1098/15 verwiesen, in dem sich der Kläger durch die DGB Rechtsschutz GmbH (im Folgenden: DGB) habe vertreten lassen. Das SG gehe daher entgegen der Angaben des Klägers davon aus, dass ihm kostenfreier Rechtsschutz durch den DGB möglich sei. In diesem Fall müsse der Antrag auf PKH abgelehnt werden, es sei denn, der Kläger könne nachweisen, dass der DGB ihn im vorliegenden Verfahren nicht vertreten könne. Das SG hat dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7. August 2015 gesetzt. Hierauf hat der Kläger mitgeteilt, er könne mit dem verwendeten Aktenzeichen nichts anfangen. Am 10. Juli 2015 hat das SG erläutert, das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 137/15 geführte Verfahren sei in die 13. Kammer übergegangen. Der Kläger hat sich darauf nicht weiter geäußert. Mit Beschluss vom 3. September 2015 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Wegen der Parallelverfahren S 13 AS 94/12 und S 13 AS 1098/15, in denen der Kläger vom DGB vertreten werde, müsse davon ausgegangen werden, dass er DGB-Mitglied sei und damit Anspruch auf kostenlose Prozessvertretung habe. Der Anspruch auf kostenfreie Prozessvertretung durch die Gewerkschaft sei ein gemäß § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzender Vermögenswert. Gegenteiliges habe er nicht vorgetragen. Das SG hat im Beschluss auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a. Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Der Kläger hat gegen den am 5. September 2015 zugestellten Beschluss am 9. September 2015 Beschwerde beim SG eingelegt und geltend gemacht: Da der Rechtsstreit bereits begonnen habe, könne der DGB das Verfahren nicht mehr übernehmen. Das Recht auf rechtliches Gehör werde grundrechtswidrig eingeschränkt. Das SG hat die Beschwerde am 16. September 2015 dem Landesozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.

Der Berichterstatter hat auf eine mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des 2. Senats des LSG vom 7. März 2012 (L 2 AS 54/12 B, juris) hingewiesen. Hiernach sei eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH aus wirtschaftlichen Gründen - wie hier - ausgeschlossen.

Der Kläger hat am 2. Oktober 2015 ausgeführt: Nach Rückfrage könne von der Gewerkschaft kein Rechtsschutz bei bereits begonnenen Verfahren gewährt werden. Dies ergebe sich aus der Gewerkschaftssatzung.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. September 2015 aufzuheben und ihm für das anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3. September 2015 ist unzulässig und war damit zu verwerfen.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - wie vom SG in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend bewertet - ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das entscheidende Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat die PKH allein wegen der grundsätzlichen Möglichkeit des Klägers verneint, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Möglichkeit bzw. der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz zählt zum Vermögen des Rechtsuchenden. Eine Ablehnung des PKH-Antrages wegen des Anspruchs auf kostenfreien Rechtsschutz betrifft somit ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Betroffenen im Einzelfall die Unmöglichkeit der Vertretung durch die Gewerkschaft und damit die Vermögenslosigkeit im Sinne des PKH-Rechts herbeigeführt haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, 2014, § 73a Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Der 2. Senat des LSG hat dies in seinem Beschluss vom 7. März 2012 (aaO.) bestätigt. Der 4. Senat des LSG schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an. Wegen des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist dem Senat damit jede weitere Sachprüfung versagt.

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 193 Abs. 1 und 4 SGG bzw. aus § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung kann nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

RechtsgebieteSGG, ZPOVorschriftenSGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3; § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG; § 73a Abs. 1 SGG; § 115 Abs. 3 ZPO