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06.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145732

Sozialgericht Stade: Urteil vom 06.10.2015 – S 24 SB 38/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Stade

Urt. v. 06.10.2015

Az.: S 24 SB 38/14

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Über die hälftigen Kosten für die Führung des Widerspruchsverfahrens hinaus sind weitere Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung des Merkzeichens "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) auf den am 11. März 2013 gestellten Antrag. Zugunsten des 1950 geborenen Klägers hatte der Beklagte zuletzt mit seinem Bescheid vom 19. August 2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 für die Zeit ab dem 1. April 2011 festgestellt. Ebenfalls für die Zeit ab dem 1. April 2011 waren die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkgebührenermäßigung) anerkannt worden. Gemäß der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18. August 2011 lagen dabei folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen zugrunde: 1. Hörminderung beidseits Einzel-GdB 70 2. Funktionseinschränkung der linken Schulter mit chronischem Schmerzsyndrom Einzel-GdB 30 sowie 3. Asthma bronchiale Einzel-GdB 30. Am 11. März 2013 ging bei dem Beklagten der zum vorliegenden Rechtsstreit führende Antrag ein, einerseits einen höheren GdB zuzuerkennen, andererseits zusätzlich die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "H" (Hilflosigkeit) sowie "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson). Streitig geblieben ist davon lediglich der von der Kammer zu behandelnde Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "B". Der Beklagte nahm Ermittlungen auf medizinischen Gebiet auf und zog u. a. das von L. am 15. Januar 2013 für ein paralleles Verfahren um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstattetes Gutachten bei. Da es in der von Frau M. (Ärztlicher Dienst des Beklagten) unter dem 19. Juni 2013 gefertigten Ärztlichen Stellungnahme u. a. hieß, der Kläger sei mit Blutsauerstoff genügend versorgt und bis 100 Watt belastbar, lehnte der Beklagte den Neuantrag des Klägers mit seinem Bescheid vom 26. Juni 2013 ab. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, der Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Der Beklagte veranlasste daraufhin eine nochmalige Überprüfung. Frau N. stellte für den Ärztlichen Dienst unter dem 24. September 2013 heraus, der lungenfachärztliche Befund sei im Sinne einer mittelgradigen Ventilationsstörung zu würdigen. Anstelle des bisher mit einem Einzel-GdB von 30 einbezogenen Asthma bronchiale sei eine Bezeichnung als chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Übergewicht zu bevorzugen und diesem Leiden ein Einzel-GdB von 50 zuzuordnen. Die Vergabe des Merkzeichens "G" sei ebenfalls gerechtfertigt. Der Beklagte erteilte daraufhin den Teilabhilfebescheid vom 30. September 2013, mit dem der GdB rückwirkend für die Zeit ab dem 11. März 2013 mit 100 neu festgestellt wurde. Gleichzeitig billigte der Beklagte dem Kläger - ebenfalls rückwirkend für die Zeit ab dem 11. März 2013 - das Merkzeichen "G" zu. Demgegenüber führte der Beklagte zu den Merkzeichen "aG" und "B" aus, die Voraussetzungen könnten nicht bejaht werden. Im Verlaufe des dagegen weitergeführten Widerspruchsverfahrens zog der Beklagte die zum Rentenverfahren erstatteten Gutachten des O. vom 3. Februar 2011 sowie des Arztes für Innere Medizin und Landesmedizinaldirektors P. vom 14. März 2011 bei. In Auswertung der neuen Unterlagen erklärte Frau N. für den Ärztlichen Dienst unter dem 17. Dezember 2013 ergänzend u. a., das Gangbild habe sich bei der Untersuchung durch O. als unauffällig dargestellt. Der Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 zurück (wobei sich die Begründung auf die Ablehnung des Merkzeichens "aG" bezog). Dagegen richtet sich die am 10. Februar 2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage, die sich seit dem Schriftsatz vom 15. Juli 2015 lediglich noch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "B" bezieht. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, auf der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Darüber hinaus bestehe der Hilfebedarf auch beim Ein- und Aussteigen. Er benutze öffentliche Verkehrsmittel ausschließlich in Begleitung seiner Ehefrau. Die Ehefrau müsse ihn beim Ein- und Aussteigen "unterhaken". Zudem müsse sie ihn sichern, wenn er vor Erreichen der Zielhaltestelle während der Fahrt aufstehen und sich zum Ausgang bewegen müsse. Die Alternative, erst nach dem Halten des Verkehrsmittels an der Haltestelle aufzustehen, komme nicht in Betracht. Er sei zu langsam, um den Ausgang rechtzeitig vor dem Wiederanfahren (einer U-Bahn oder S-Bahn) zu erreichen. Unabhängig davon sei ihm das Merkzeichen "B" bereits deshalb zuzuerkennen, weil zu der bei ihm erfolgten Anerkennung des Merkzeichens "G" eine mit einem Einzel-GdB von 70 anerkannte, beidseitige Hörminderung hinzutrete. Der Kläger beantragt,

1.

den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 und den Teilabhilfebescheid vom 30. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2014 aufzuheben und
2.

auf seinen Antrag vom 11. März 2013 für die Zeit ab diesem Tag die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für weiterhin zutreffend. Für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" fehle es bei den in den Blick zu nehmenden Erkrankungen auf verschiedenen Gebieten jeweils an den einzeln zu fordernden Voraussetzungen. Die chronische obstruktive Lungenerkrankung rechtfertige für sich keinen Einzel-GdB von 80. Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit korrespondiere nicht mit einer gleichzeitigen Sprachbehinderung. Die Kammer hat den Sachverhalt ergänzend aufgeklärt und Befundberichte der Frau Dr. D. vom 26. September 2014 beigezogen, des Dr. E. vom 29. September 2014 sowie des Dr. G. vom 21. Oktober 2014. Auf die Beweisanordnung vom 2. März 2015 hat Dr. C. am 5. Juni 2015 ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt. Mit diesem Gutachten sind zahlreiche weitere medizinische Berichte als Anlagen aktenkundig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Schwerbehindertenakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der die Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört worden ist, der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Klage erweist sich als in der Sache nicht begründet. Die ergänzenden Ermittlungen des Gerichts haben keinen ausreichenden Nachweis dafür gebracht, zugunsten des Klägers bereits jetzt die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" feststellen zu lassen. Vielmehr haben sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten als weiterhin zutreffend erwiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auf der Grundlage der §§ 69, Abs. 4, 146 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) zu prüfen. Gemäß den §§ 69 Abs. 4, 146 Abs. 9 in der insoweit bis heute geltenden Fassung des mit Wirkung vom 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2742) hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige Behörde, hier der Beklagte, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" dann festzustellen, wenn der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt I Seite 2412; im Folgenden: VMG) heranzuziehen. Die VMG haben die bis zum 31. Dezember 2008 als maßgeblich zugrunde gelegten Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) inhaltlich weitestgehend übernommen und lediglich redaktionell angepasst, so dass auf die vorherigen Auslegungsgrundsätze und auf die zuvor ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Nach Teil D Ziffer 2 der VMG, der die Berechtigung für eine ständige Begleitung, also die hier fraglichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "B", näher regelt, gilt folgendes: Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr -, "Gl" - Gehörlosigkeit - oder "H" - Hilflosigkeit - vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen oder Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Zieht man die letztgenannte Regelung der VMG zu den Berechtigungen für Querschnittgelähmte, Ohnhänder, Blinde und Sehbehinderte, Hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke heran, so könnte allein daraus die "B"-Berechtigung des Klägers abgeleitet werden. Denn der Kläger leidet unter einer Hochtonschwerhörigkeit beiderseits in einem mittel- bis hochgradigen Ausmaß (so Dr. E. in seinem Bericht vom 26. Februar 2014 mit der gleichzeitigen Empfehlung, den Gehörgang wegen massiver Cerumenbildung zu reinigen und die Hörgeräte nachzujustieren). Der Beklagte hat für die beiderseitige Hörminderung einen Einzel-GdB von 70 zuerkannt. Dr. C. hat aufgrund seiner am 3. Juni 2015 durchgeführten Untersuchung erklärt, das Hörvermögen im Gespräch schwanke und erscheine zeitweise bei erhöhter Aufmerksamkeit etwas besser, als es nach den apparativen Messungen zu erwarten wäre. Zeitweise sei die Verständigung allerdings nur mit Mühen und nur schreiend möglich. Der von dem Beklagten zugebilligte Einzel-GdB von 70 finde Bestätigung. Auswirkungen auf die Orientierungsfähigkeit bestünden insofern, als der Kläger wegen mangelhafter Wahrnehmung von Verkehrsgeräuschen einerseits ein eigenes Fahrzeug nicht mehr ausreichend sicher führen könne, andererseits in öffentlichen Verkehrsmitteln - worauf es hier ankommt - Signale zum Aussteigen nicht mehr regelmäßig aufnehme. In Kombination mit der - am Ende des auf die berechtigten Personengruppen bezogenen Absatzes vorausgesetzten - erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, also den "G"-Voraussetzungen, die wegen der Zubilligung dieses Merkzeichens an den Kläger ohne weiteres anzunehmen und nicht zu prüfen sind, könnte auf einen bereits damit ausreichend begründeten Klageerfolg geschlossen werden. Die Kammer hat diese Sichtweise erwogen, hält es jedoch gleichwohl für vorzugswürdig, die Auflistung der vorzugsweise anspruchsberechtigten Personengruppen in den VMG unter der Prämisse der behinderungsbedingten Angewiesenheit auf fremde Hilfe bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu lesen. Dafür und gegen eine für sich allein schon anpruchsbegründende Zugehörigkeit zu den aufgelisteten Personengruppen spricht nicht nur der Vorrang der Rechtsquelle des Gesetzes gegenüber derjenigen der Verordnung, sondern darüber hinaus auch die Inhomogenität der vom Verordnungsgeber nebeneinander gestellten Gruppen der Querschnittgelähmten, Ohnhänder, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken. Da gerade die Gruppen der Seh- und der Hörbehinderten eine große Bandbreite aufweisen und in leichteren Fällen eine Berechtigung für eine ständige Begleitung auch bei zusätzlich geforderter Zuerkennung des Merkzeichens "G", aber ohne weitere Voraussetzungen, nicht zu begründen sein dürfte, erscheint es der Kammer zwingend, das in § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgegebene Tatbestandsmerkmal der Angewiesenheit auf Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in jedem Einzelfall bejahen zu müssen und nicht ausschließlich die Zugehörigkeit zu den besonders genannten Personengruppen genügen zu lassen. Die zusammenfassende Würdigung der Erhebungen des Beklagten, der Ausführungen des Dr. C. über die Untersuchung vom 3. Juni 2015 sowie der Aussagen der als Zeugin gehörten Ehefrau des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung lassen keinen ausreichenden Schluss auf ein behinderungsbedingtes regelmäßiges Angewiesensein auf fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Zu beachten ist bei der Subsumtion, dass die fremde Hilfe bei der Benutzung der überwiegenden Zahl öffentlicher Verkehrsmittel und beim größten Teil der zurückgelegten Fahrten erforderlich sein muss. Es reicht demgegenüber nicht, wenn lediglich bestimmte öffentliche Verkehrsmittel behinderungsbedingt nur in Begleitung benutzt werden können, etwa weil das Öffnen der Türen Kraftanstrengungen erfordert oder weil bestimmte Haltepunkte oder Bahnhöfe nur unter Zurücklegung längerer Wegstrecken oder über Hindernisse erreichbar sind. Auch reichen nur gelegentlich und in Abhängigkeit von der Tagesform auftretende Funktionseinschränkungen nicht aus (Wendler, Schillings, Kommentar zu dem Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil D: Merkzeichen "B", Anmerkung 2. unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2002, Az.: L 18 SB 29/01, mit dem dortigen Sachverhalt eines zweimal in der Woche auftretenden Taubheitsgefühls hauptsächlich im rechten Bein, verbunden mit Atemnot). Der Vortrag des Klägers, beispielsweise in seinem Schriftsatz vom 13. September 2014, beim Ein- und Aussteigen und auch während der Fahrt im Verkehrsmittel regelmäßig Hilfe wegen plötzlich eintretender Atemnot zu benötigen und wegen des "Schwarz vor Augen Werdens", ferner die Angaben im Schriftsatz vom 15. Juli 2015, eine übermäßig lange Zeit zum Erreichen der Tür des öffentlichen Verkehrsmittels zu benötigen, haben sich nicht im ausreichenden Umfange bestätigen lassen. Dr. C. führte vielmehr aus, der Kläger sei trotz seiner Behinderungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weder beim Ein- und Aussteigen noch während der Fahrt regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. So wie er zu Hause noch Treppenstufen alleine überwinde, müsse nicht ständig fremde Hilfe zur Verfügung stehen. Als Erleichterung stehe ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung regelmäßig ein Sitzplatz zur Verfügung, der dem Auftreten von Gefahren während der Fahrt vorzubeugen geeignet sei. Nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich komme es beim Aufstehen zu kurzen orthostatischen Störungen mit Schwindelerscheinungen. Der Kläger könne sich dann aber ausreichend festhalten, um selbst weitergehende Gefahren abzuwenden. Lediglich im unwahrscheinlichen Fall eines extrem plötzlichen Kollabierens könne das Angewiesensein auf eine Begleitperson zum Tragen kommen. Dann allerdings sei selbst eine durchschnittlich kräftige und befähigte Begleitperson nicht in der Lage, den Kläger aufzufangen. Die Begleitperson werde lediglich benötigt, um die Ängste vor dem Kollabieren abzumildern. Bestätigung finden die vorstehenden Ausführungen in den Erhebungen des Dr. C. zur Wegefähigkeit des Klägers. Danach ist der Kläger immerhin in der Lage, den Weg zur Bushaltestelle in 15 - 20 Minuten zurückzulegen, wobei ein Gehgesunder normalerweise 10 Minuten benötige. Den Weg zum Bahnhof im Wohnort A-Stadt bewältige der Kläger in etwa einer halben Stunde bis 40 Minuten. Zu keiner Änderung führt die von der Zeugin im Termin dargelegte und für die Kammer erkennbare Benutzung eines Rollators. Der Kläger ist als in der Lage anzusehen, auch unter Verwendung des Rollators öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Kammer verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich für den Kläger in Bussen und Bahnen in Anbetracht der verminderten Hörfähigkeit und vor allem in Anbetracht seiner eingeschränkten Mobilität ergeben. Gleichwohl reichen die weiterhin vorhandenen Fähigkeiten zur Orientierung, insbesondere das Sehvermögen, und im Übrigen die verbliebene Mobilität aus, um die sich jeweils stellenden Anforderungen noch regelmäßig und unter den durchschnittlich anzutreffenden Anforderungen zu erfüllen. Da die Kammer das regelmäßige Angewiesensein auf Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel i.S. des § 146 Abs. 2 Satz 1 im Einzelfall verneint, brauchte sie sich nicht mit den von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen einer etwaigen einschränkenden Auslegung der in Teil D 2c der VMG genannten Personenkreise auseinander zu setzen. Die Kammer hält lediglich den Hinweis für geboten, dass Behinderungen, die das Merkzeichen "B" rechtfertigen können, in ihrem Ausmaß geringer sein können als diejenigen von Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blindern usw ... Je weiter die funktionellen Einschränkungen des behinderten Menschen allerdings von denjenigen der Vermutungstatbestände entfernt sind, desto höhere Anforderungen dürften an den Beweis der erheblichen Tatsachen für die Notwendigkeit ständiger Begleitung zu stellen sein (vgl. dazu wiederum Wendler, Schillings aaO Teil D 2.5. mwN). Nach alledem war die Klage als in der Sache unbegründet abzuweisen. Die Ermittlungen des Gerichts haben noch nicht zu der Einschätzung geführt, der Kläger bedürfe ständiger - und mit dem Merkzeichen "B" von der Pflicht zur Bezahlung der Fahrausweise befreiter - Begleitung. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).