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06.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145729

Verwaltungsgericht Köln: Urteil vom 01.10.2015 – 20 K 5858/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verwaltungsgericht Köln

20 K 5858/14

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

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Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 Typ Ford Mondeo wurde am Freitag, dem 12.09.2014 um 19:40 Uhr auf der Gereonstraße in Höhe der Hausnummern 43-65 parkend angetroffen und um 20:13 Uhr von dort abgeschleppt. Das Fahrzeug parkte in einer für den Köln-Marathon (14.09.2014) eingerichteten Haltverbotszone (Zeichen 283 mit dem Zusatz „ab 12.09.2014 12 h bis 14.09.2014 22 h“). Nach der von der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten getroffenen Feststellung lag im Fahrzeug ein Schwerbehindertenausweis aus. Auf der Sicherstellungsverfügung wurde durch die Außendienstmitarbeiterin zudem handschriftlich vermerkt, dass „kein Telefonbucheintrag vorhanden“ und eine „Versetzung nicht möglich“ gewesen sei.

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Die Beklagte erteilte der Köln Marathon Veranstaltungs- und Werbe GmbH zur Durchführung der Laufveranstaltung am 09.09.2014 eine Genehmigung für verkehrslenkende Maßnahmen u.a. zur Einrichtung von Haltverbotszonen, so auch für den hier maßgeblichen Bereich der Gereonstraße, dem Zielbereich der Laufveranstaltung. Nach dem für diesen Bereich vorliegenden Verkehrszeichenplan waren Haltverbotszonen in der gesamten Gereonstraße sowie in dem an die Gereonstraße angrenzenden Teil der Christophstraße mit Gültigkeit ab dem 12.09.2014 12:00 Uhr einzurichten, im Gereonsdriesch bereits ab dem 11.09.2014 8:00 Uhr und im angrenzenden Teil der Straße Klingelpütz ab dem 13.09.2014 22:00 Uhr.

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Nach Angaben der mit der Aufstellung der Beschilderung betrauten Firma Zeppelin Rental GmbH & Co KG erfolgte die Aufstellung für den hier maßgeblichen Bereich bis einschließlich 07.09.2014. Laut Aktenvermerk der Beklagten wurde eine Kontrolle der Aufstellung im hier relevanten Bereich am 10.09.2014 vorgenommen.

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Das Fahrzeug wurde am 12.09.2014 gegen 23:40 Uhr vom Kläger bei der Firma Colonia in Köln-Ossendorf, Mathias-Brüggen-Str. 68, abgeholt, die Abschleppkosten in Höhe von 192,78 Euro wurden beglichen.

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Mit Leistungsbescheid vom 22.09.2014 nahm die Beklagte den Kläger darüber hinaus für Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro in Anspruch und führte als durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Aufwand auch die bereits beglichenen Kosten des Abschleppunternehmers nochmals auf. Die Beklagte führte zur Begründung u.a. aus, das Fahrzeug habe im Haltverbot (Z 283) gestanden und dadurch eine Behinderung dargestellt.

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Der Kläger wandte sich per Mail vom 24.09.2015 an die Beklagte und machte u.a. geltend, man wende sich sowohl gegen die Sichtbarkeit der Haltverbotsbeschilderung, die auf ein Verkehrsschild (Z 314 mit Zusatz) oben drauf gesetzt worden sei, als auch gegen die Erforderlichkeit der Sicherstellung. Seine Ehefrau habe in Unkenntnis der Beschilderung dort geparkt, um an diesem Abend die Oper zu besuchen. Sie habe auf der Gereonstraße geparkt, um nicht mit den Aufbaumaßnahmen für den Köln-Marathon in der Nähe des Domes konfrontiert zu werden. Die Auswirkungen der Abschleppmaßnahme seien erheblich gewesen. Aufgrund des nicht zusammenklappbaren Rollstuhls seiner Ehefrau hätten mehrere Taxen sie nicht mitgenommen und sie hätten den Weg zum Verwahrplatz des Abschleppunternehmers nach Köln-Ossendorf zu Fuß zurücklegen müssen.

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Die Beklagte teilte dem Kläger per Mail vom 25.09.2014 durch den Abteilungsleiter des Verkehrs- und Ordnungsdienstes Herrn C. mit, dass eine Erreichbarkeit des Klägers nicht gegeben gewesen sei und ein Umsetzen aufgrund der Großveranstaltung und der damit verbundenen Aufbauten sowie publikumsintensiven Auswirkungen nicht möglich gewesen sei.

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Der Kläger hat am 24.10.2014 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt der Kläger ergänzend aus, seine Ehefrau sei infolge einseitiger Amputation hüftabwärts in ihrer Fortbewegung stark eingeschränkt und benötige ständig eine Begleitung. Dies ergebe sich auch aus ihrem Schwerbehindertenausweis, der die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) aufweise. Der Kläger legt dazu den Schwerbehindertenausweis seiner Ehefrau und einen Parkausweis für Schwerbehinderte (Blaue Parkkarte) in Kopie vor.

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Zwar habe hier ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vorgelegen, da das absolute Haltverbot wirksam angeordnet worden sei, die Abschleppmaßnahme sei jedoch nicht verhältnismäßig. Ein Versetzen des Fahrzeuges wäre im Vergleich zur Sicherstellung hier das gleich geeignete, aber mildere Mittel zur Beseitigung der Störung gewesen. Ein Versetzen des Fahrzeuges wäre im Nahbereich auch ohne weiteres möglich gewesen. Eine Einzelfallprüfung sei jedoch nicht vorgenommen worden. Vielmehr sehe die Beklagte generell von Versetzungen ab. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Abteilungsleiters des Verkehrs- und Ordnungsdienstes vom 25.09.2014. Nach den Angaben der zuständigen Außendienstmitarbeiterin Frau X. sei zudem nach Ausweichparkplätzen nur auf der Gereonstraße sowie der angrenzenden Christophstraße Ausschau gehalten worden und damit nur in dem Bereich, der aufgrund der vollumfänglich eingerichteten Haltverbotszonen für eine Versetzung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Im Rahmen einer Umsetzungsprüfung hätten daher auch die in einer Entfernung von 260 bis 1.200 Meter zum Abstellort befindlichen allgemein ausgewiesenen Behindertenparkplätze Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus wären auch in unmittelbarer Nähe befindliche Flächen, für die das eingeschränkte Haltverbot angeordnet gewesen sei, in Betracht zu ziehen gewesen, da sie u.a. auch diese hätten legal nutzen dürfen. Gerade auch unter dem Aspekt, dass es sich vorliegend um das Fahrzeug einer schwerbehinderten Person gehandelt habe, der die Notwendigkeit ständiger Begleitung attestiert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass Voraussetzung für eine Umsetzung ein Parkplatz im Sichtbereich des Abstellortes gewesen sei. Vielmehr ergebe sich daraus die Erforderlichkeit, eine Versetzungsmöglichkeit im Nahbereich auch ohne Sichtkontakt zu ermitteln. Dafür spreche auch, dass aufgrund des hier vorhandenen Schwerbehindertenausweises davon auszugehen sei, dass eine Gehstrecke von mehr als 100 Metern als unzumutbar anzusehen sei.

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Soweit der Kläger zunächst auch die Erstattung eines gezahlten Verwarnungsgeldes in Höhe von 30,00 Euro beantragt hat, hat er die Klage am 29.04.2015 zurückgenommen.

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Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro und der auf den reinen Abschleppvorgang entfallenden Kosten in Höhe von 178,50 Euro hat der Kläger die Klage schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr noch,

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den Leistungsbescheid der Beklagten vom 22.09.2014 in Höhe von 14,28 Euro aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag in Höhe von 14,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, die Beschilderung sei hinreichend wahrnehmbar und die Maßnahme hier auch verhältnismäßig gewesen. Die Umsetzung Fahrzeuges auf einen freien zulässigen Parkplatz komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein solcher Platz in unmittelbarer Nähe, d.h. in Sichtweite vorhanden sei. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles. Ein genereller Ausschluss einer Umsetzung sei auch der Stellungnahme des Herrn C. nicht zu entnehmen bzw. eine solche Aussage nicht beabsichtigt gewesen. Ausweislich der Angaben in der Sicherstellungsverfügung sei die Möglichkeit des Umsetzens durch die Außendienstmitarbeiterin Frau X. auch geprüft worden. Einen in der Nähe befindlichen Parkplatz habe diese jedoch nicht feststellen können. Die Beklagte legt ergänzend eine Stellungnahme von Frau X. vom 12.05.2015 vor. Darin führt diese aus: „Die Aufbauarbeiten für die Veranstaltung seien in vollem Gange gewesen und hätten aufgrund des Fahrzeuges nicht weiter durchgeführt werden können. Wie immer habe sie zuerst eine Halterfeststellung vorgenommen. Darüber hinaus habe sie die Leitstelle gebeten, nach einem Telefonbucheintrag zu schauen, um eventuell durch einen Anruf die Maßnahme schon im Vorfeld verhindern zu können. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Bedingt durch die Veranstaltung sei der Bereich für den ruhenden und auch fließenden Verkehr weiträumig gesperrt gewesen, um Aufbauarbeiten durchführen zu können. Es habe in sichtbarer Nähe keine Möglichkeit bestanden, das Kraftfahrzeug auf einen geeigneten Ausweichparkplatz versetzen zu lassen. Unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenausweises sei es auch unerlässlich gewesen, einen Parkplatz zu finden, bei dem das Fahrzeug von allen Seiten ohne größere Schwierigkeiten für Fahrer bzw. Beifahrer zugänglich gewesen sei. Ein solcher sei im Sichtfeld nicht vorhanden gewesen. Es sei auch nicht möglich gewesen, im näheren Umfeld befindliche Behindertenparkplätze abzulaufen, da sie während der Sicherstellungsmaßnahme in Sichtweite des sicherzustellenden Fahrzeuges sein müsse.“ Die Beklagte führt dazu weiter aus, das Fehlen von Umsetzungsmöglichkeiten im Sichtbereich ergebe sich zudem auch an Hand der Fotos der Aufbauarbeiten. Die vom Kläger benannten (Behinderten-)Parkplätze seien hier nicht heranzuziehen gewesen, da sie sich nicht in unmittelbarer Nähe befunden hätten. Aufgrund des Aufwandes durch hierfür erforderliche Fußwege könne es den Außendienstmitarbeitern nicht zugemutet werden, im gesamten Umfeld des Sicherstellungsortes nach freien Parkplätzen zu suchen. Zudem müsse der Fahrzeugbesitzer auch die Chance haben, sein Fahrzeug wiederzufinden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der nunmehr nur noch geltend gemachten Abschleppkosten in Gestalt der Verwahrkosten in Höhe von 14,28 Euro. Der Leistungsbescheid der Beklagte vom 22.09.2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.

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Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

26

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dies ergibt sich aus den durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeuges am 12.09.2014 gefertigten Fotos (Bl. 2 – 4 des Verwaltungsvorganges) und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.

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vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 – 11 C 15.95 –, BVerwGE 102, 316 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475.

29

Es ist darüber hinaus in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind, als an solche für den fließenden Verkehr.

30

OVG NRW, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 – nach Juris, Rn. 6 m.w.N.

31

Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Beschilderung bestehen danach hier auch in Ansehung der Höhe des hier maßgeblichen Haltverbotsschildes keine Bedenken. Dem ist auch der Kläger letztlich nicht mehr entgegen getreten.

32

Es sei hier zudem darauf hingewiesen, dass die Beklagte auf den – jährlich stattfindenden – Köln-Marathon ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 4) auch im unmittelbaren Umfeld des Abstellortes des klägerischen Fahrzeuges durch zusätzliche Hinweisschilder aufmerksam gemacht hat. Der Kläger selbst hat dazu angegeben, dass der Abstellort gerade mit Wissen um den bevorstehenden Marathon zur Vermeidung von Konfrontationen mit den Aufbauarbeiten in der Nähe des Domes gewählt worden sei.

33

Anders als im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, kam es im hier maßgeblichen Bereich der Gefahrenabwehr auch auf die Frage des Verschuldens nicht an.

34

Der Annahme eines Verkehrsverstoßes steht hier auch nicht das Vorhandensein einer Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) entgegen. Zwar wurden der Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung durch eine Ausnahmegenehmigung Parkerleichterungen gewährt, so u.a. die Erlaubnis zum Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden oder auch zum Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO). Das Parken im absoluten Haltverbot ist davon jedoch nicht mit erfasst.

35

Damit lag hier ein Verkehrsverstoß vor, der eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.

36

Das Abschleppen des Fahrzeuges wurde auch ermessensfehlerfrei angeordnet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar.

37

Die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten hat im vorliegenden Fall erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Sicherstellungsverfügung zeigt, dass sie die tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick genommen hat (Verstoß gegen Zeichen 283, Sonderbeschilderung für den Marathon, Schwerbehindertenausweis lag aus, Behinderung der Aufbauarbeiten, s. dazu die Fotos im Verwaltungsvorgang). Sie hat außerdem versucht die Telefonnummer des Halters zu erhalten, um Abhilfe zu schaffen und die Möglichkeit einer Versetzung in den Blick genommen. Damit hat sie erkennbar in Betracht kommende Handlungsalternativen in ihre Entscheidungsfindung einbezogen.

38

Die auf dieser Grundlage getroffene Abschleppanordnung war auch geeignet, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen.

39

Die Maßnahme war auch erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme hier nicht zur Verfügung.

40

Die Außendienstmitarbeiterin hat zunächst erfolglos versucht, eine Telefonnummer des Halters zu ermitteln, um durch eine unmittelbare Kontaktaufnahme zeitnah Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus wurde durch die Außendienstmitarbeiterin vorliegend auch die Möglichkeit einer Umsetzung des Fahrzeuges als denkbares milderes Mittel zur Beseitigung der Störung geprüft und mit der „sichtbaren Nähe“ ausgehend vom Abstellort des Fahrzeuges ein räumlicher Umkreis bzw. eine Umgebung in den Blick genommen, der dem entspricht, was nach ständiger Rechtsprechung räumlich im Rahmen der Prüfung der Umsetzungsmöglichkeit in den Blick zu nehmen ist.

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Eine Umsetzung eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges kommt danach nur in Betracht, wenn sich in unmittelbarer Nähe (in Sichtweite) des bisherigen Standorts ein freier und zulässiger Parkplatz befindet,

42

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67/02 – Rn. 3 („benachbarte Fläche“), VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2000 – Au 5K 99.54 – Rn. 38 („unmittelbare Nähe (Sichtweite)“), VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2007 – 1 K 483/06 – Rn. 26 („Sichtbeziehung zwischen altem und neuem Standort“), VG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2012 – 14 K 5481/11 – Rn. 19 („Versetzung im Sichtbereich“), alle nach Juris und so auch die erkennende Kammer u.a. mit Urteil vom 07.05.2015 - 20 K 2221/14 - .

43

Es spricht hier erkennbar nichts dafür, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der in die Überprüfung einer Versetzungsmöglichkeit einzubeziehende Umkreis hätte weiter gezogen werden müssen.

44

Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sichtbereich vollständig von der - für den Zielbereich des Marathons – eingerichteten Haltverbotszone umfasst war und damit Umsetzungsmöglichkeiten hier deshalb tatsächlich nicht vorhanden waren.

45

Denn aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr kann von den Außendienstmitarbeitern nicht verlangt werden, die Umgebung weiträumiger nach einem freien und zulässigen Parkplatz abzusuchen. Die Beseitigung der Störung würde dann infolge einer Suche mit ungewissem Ausgang auf unabsehbare Zeit verzögert. Dies gilt insbesondere im Umfeld einer Großveranstaltung, wie vorliegend dem Köln-Marathon, die den ohnehin schon gegebenen hohen Parkdruck in der Kölner Innenstadt massiv erhöht haben dürfte.

46

Nichts anderes gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fahrzeug des Klägers ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine sogenannte Blaue Parkkarte auslag. Die Außendienstmitarbeiterin war danach hier insbesondere nicht verpflichtet zu überprüfen, ob außerhalb des Nahbereichs liegende Behindertenparkplätze bzw. sonstige freie und zulässige Parkplätze zur Umsetzung zur Verfügung standen. Denn es ist für die Mitarbeiter vor Ort weder erkennbar, welche Beeinträchtigungen infolge einer Schwerbehinderung im Einzelfall vorliegen, noch kann beurteilt werden, ob es infolge der Schwerbehinderung für den Betroffenen tatsächlich einfacher – und damit tatsächlich eine mildere Maßnahme – ist, einen weiter entfernt liegenden Parkplatz zu erreichen, als den Verwahrplatz des Abschleppunternehmers, so dass gerade unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung durch eine Versetzung außerhalb des Sichtbereichs keine offenkundige Erleichterung geschaffen würde. Das Vorbringen des Klägers zu einer anzunehmenden maximal zumutbaren Gehstrecke von 100 Metern ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch vermag es eine andere Beurteilung zu begründen.

47

Ein Anspruch des Betroffenen aufgrund einer Behinderung kostenmäßig besser gestellt zu werden als der Nichtbehinderte, besteht im Übrigen insoweit nicht, so dass der Umstand, dass bei einer Abschleppmaßnahme zusätzlich zu den reinen Verbringungskosten immer auch Kosten für die Verwahrung des Fahrzeuges auf dem Gelände des Abschleppunternehmers (für mindestens einen Tag) anfallen, insoweit keine Rolle spielen kann.

48

Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis standen. Die Abschleppmaßnahme belastet den Kläger lediglich mit Kosten von insgesamt 192,78 Euro, wovon die hier noch allein streitigen 14,28 Euro auf die Verwahrung des Fahrzeuges entfallen. Die Größenordnung dieses Gesamtbetrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, Behinderungen für Aufbauarbeiten und die Durchführung der Laufveranstaltung zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug lag hier auch eine konkrete Behinderung vor.

49

Zwar ist bedingt durch den nichtklappbaren Rollstuhl der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall eine besondere Erschwernis eingetreten, da nach dem Vorbringen des Klägers in den späten Abendstunden des 12.09.2014 kein Taxi zu bekommen war, das sie mit diesem Rollstuhl hätte befördern können. Diese Folge war jedoch von der Beklagten weder bezweckt noch absehbar und kann daher keinen Einfluss auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme haben.

50

Die Inanspruchnahme des Klägers als Halter des Fahrzeuges war hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Halter des Fahrzeuges ist der Kläger als Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW anzusehen. Dem ist der Kläger auch nicht entgegen getreten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, seine Ehefrau habe das Fahrzeug geparkt, so dass diese hier Handlungsstörerin im Sinne von § 17 OBG NRW wäre. Da der entsprechende Hinweis jedoch erst nach Erlass des Leistungsbescheides erfolgte und die Fahrerin der Beklagten zuvor nicht positiv bekannt war, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers hier unberührt.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.