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14.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226367

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.10.2021 – XII ZB 314/21

Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 -FamRZ 2021, 1662).


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 durch die Richter Guhling, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.



Gründe



I.

1


Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 die Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 14. Januar 2022 und eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst unterbringungsähnlichen Maßnahmen genehmigt.


2


Der Beschluss ist dem Betroffenen, der mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, am 15. Januar 2021 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Mit einem am 3. Juni 2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 31. Mai 2021 hat der Betroffene Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt, die das Landgericht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verworfen hat.


3


Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.




II.

4


Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abgelaufen war.


5


1. Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten ( § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG ). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird ( § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG ). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Die Entscheidung in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache ist dem Betroffenen dabei persönlich und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer zuzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 -FamRZ 2021, 1662Rn. 5 f. mwN).


6


Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist ( § 63 Abs. 1 FamFG ) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung entsprechend § 189 ZPO kommt nur bei vorliegendem Zustellungswillen in Betracht. Die formgerechte Zustellung muss hierfür vom Gericht wenigstens angestrebt worden sein. Am erforderlichen Zustellungswillen fehlt es indessen, wenn das Gericht von vornherein bewusst von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung absieht und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 -FamRZ 2021, 1662Rn. 7 f. mwN).


7


Die Beschwerdefrist ist danach im vorliegenden Fall nicht in Gang gesetzt worden, weil das Amtsgericht lediglich die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet hat. Eine Heilung scheidet wegen des fehlenden Zustellungswillens aus. Die von dem Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde war somit rechtzeitig (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ).


8


2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Da das Landgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, ist das Verfahren an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.


9


Dass inzwischen die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme durch Zeitablauf erledigt ist und das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Genehmigung der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, steht dem nicht entgegen. Dem Betroffenen wird in der Beschwerdeinstanz vielmehr Gelegenheit zu geben sein, seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG umzustellen, was er in der Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der ärztlichen Zwangsmaßnahme bereits angekündigt hat.


10


3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).


Guhling
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Krüger

Vorschriften§ 63 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, §§ 166 bis 195 ZPO, § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 189 ZPO, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 62 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG