08.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216705
Finanzgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 17.12.2019 – 2 K 770/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
- Beklagter -
wegen Steuerberaterprüfung 2016
am 17. Dezember 2019 beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass sie die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde ihrer Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume ihres Prozessbevollmächtigen bzw. auf Übersendung vollständiger Kopien aller Akten wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist.
Nachdem der Vertreter des Beklagten die den Streitfall betreffenden Akten erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2019, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf "das Gebaren" des Beklagten, angesichts dessen eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz notwendig sei. Derartige Arbeiten in einem Gericht zu erledigen, sei ihm weder möglich noch zumutbar. Zudem sei bei den hamburgischen Gerichten ein Kopierer für Externe nicht vorhanden.
Ferner hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2019 einen Antrag auf Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DSGVO gestellt.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten vollumfänglich auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl I 2017, 2208) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Form und Ort der Akteneinsicht werden durch § 78 Abs. 2 und 3 FGO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt. Sie hängen davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Da die Prozessakten im Streitfall in Papierform geführt werden, ist die Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten "in Diensträumen" zu gewähren. Diensträume sind Räume des Gerichts sowie außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde, während die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts keine Diensträume sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigen gerade beseitigen wollen (BFH, Beschluss vom 6. September 2019 III B 38/19, juris).
Es kann offenbleiben, ob in begründeten Ausnahmefällen gleichwohl eine Aktenübersendung in Kanzleiräume in Betracht kommen kann. Denn im Streitfall liegen keine besonderen Gründe vor, die eine solche ausnahmsweise Aktenübersendung in die Kanzleiräume rechtfertigen könnten. Zwar umfassen die Akten des Beklagten mittlerweile 5 Aktenordner. Hiervon entfällt ein erheblicher Teil jedoch auf die während des Gerichtsverfahrens gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die der Klägerin bereits vollständig vorliegen. In Anbetracht dessen liegt kein Aktenumfang vor, der eine Einsichtnahme in Diensträumen unzumutbar machen würde.
Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Gerichte in Hamburg für Externe keine Kopien fertigen, gebietet die beantragte Aktenübersendung bzw. das Übersenden vollständiger Kopien nicht. Denn die Klägerin kann dem erkennenden Gericht nach Durchsicht der Akten eine Liste mit Aktenseiten vorlegen, die sie kopiert haben möchte. Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen.
Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch auf Anfertigung und Überlassung vollständiger Kopien, d. h. einer "Zweitakte". Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam "ins Blaue" oder "auf Verdacht" die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015 9 K 488/13, juris).
Im Übrigen wurde der Inhalt der Akten des Beklagten der Klägerin bereits weitgehend durch das Finanzgericht oder auf Veranlassung des Finanzgerichts durch den Vertreter des Beklagten in Kopie oder Mehrfertigung zur Verfügung gestellt, so dass es bei der beantragten Gewährung von Akteneinsicht im Wesentlichen wohl in erster Linie nur darum gehen kann, die Vollständigkeit der eigenen Unterlagen anhand der Originalakten zu überprüfen.
Ein Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume ergibt sich schließlich auch nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO. Nach dieser Norm kann Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Dies würde jedoch, wenn - wie im Streitfall - die Behördenakten in Papierform geführt werden, die Herstellung einer elektronischen Fassung der Papierakten und die Ermöglichung eines elektronischen Zugriffs auf diese Akten voraussetzen (vgl. BTDrucks 18/9416, S. 57). Insofern ist die Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (ebenso Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: September 2019, § 78 FGO Rz 15; Stalbold in Gosch, AO/FGO, Stand: März 2018, § 78 Rz 28). Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzgerichte nach § 52b Abs. 1a Satz 1 FGO selbst hinsichtlich der Prozessakten erst ab 1. Januar 2026 verpflichtet sind, diese elektronisch zu führen. Vielmehr räumt § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO den Finanzgerichten nur die Befugnis ein, Papierakten zu digitalisieren. Hiervonhat der Senat im Streitfall keinen Gebrauch gemacht.
Ein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien kann auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.
Nach Art. 15 DSGVO hat eine Person zwar ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Als besondere Form der Auskunftserteilung kann hierzu auch das Akteneinsichtsrecht gehören und ggf. auch das zur Verfügungstellen von Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Anders als § 2a Abs. 5 AO normiert die FGO jedoch keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss der Anwendung der DSGVO entsprichtder Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren (vgl. BFH, Beschluss vom 29. August 2019 X S 6/19, juris, m. w. N.). Denn Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrechtund damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor (vgl. dazu die Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme vom 23. März 2017 zu Nr. 6, BTDrucks 18/11655, S. 27, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BSDG 2003).
Beschluss vom 17.12.2019
Az.: 2 K 770/17
In dem Finanzrechtsstreit
Klin- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
- Beklagter -
wegen Steuerberaterprüfung 2016
hat der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg durch xxx
Tenor:
Der Klägerin wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass sie die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde ihrer Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume ihres Prozessbevollmächtigen bzw. auf Übersendung vollständiger Kopien aller Akten wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist.
Nachdem der Vertreter des Beklagten die den Streitfall betreffenden Akten erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2019, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf "das Gebaren" des Beklagten, angesichts dessen eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz notwendig sei. Derartige Arbeiten in einem Gericht zu erledigen, sei ihm weder möglich noch zumutbar. Zudem sei bei den hamburgischen Gerichten ein Kopierer für Externe nicht vorhanden.
Ferner hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2019 einen Antrag auf Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DSGVO gestellt.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten vollumfänglich auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl I 2017, 2208) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Form und Ort der Akteneinsicht werden durch § 78 Abs. 2 und 3 FGO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt. Sie hängen davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Da die Prozessakten im Streitfall in Papierform geführt werden, ist die Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten "in Diensträumen" zu gewähren. Diensträume sind Räume des Gerichts sowie außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde, während die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts keine Diensträume sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigen gerade beseitigen wollen (BFH, Beschluss vom 6. September 2019 III B 38/19, juris).
Es kann offenbleiben, ob in begründeten Ausnahmefällen gleichwohl eine Aktenübersendung in Kanzleiräume in Betracht kommen kann. Denn im Streitfall liegen keine besonderen Gründe vor, die eine solche ausnahmsweise Aktenübersendung in die Kanzleiräume rechtfertigen könnten. Zwar umfassen die Akten des Beklagten mittlerweile 5 Aktenordner. Hiervon entfällt ein erheblicher Teil jedoch auf die während des Gerichtsverfahrens gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die der Klägerin bereits vollständig vorliegen. In Anbetracht dessen liegt kein Aktenumfang vor, der eine Einsichtnahme in Diensträumen unzumutbar machen würde.
Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Gerichte in Hamburg für Externe keine Kopien fertigen, gebietet die beantragte Aktenübersendung bzw. das Übersenden vollständiger Kopien nicht. Denn die Klägerin kann dem erkennenden Gericht nach Durchsicht der Akten eine Liste mit Aktenseiten vorlegen, die sie kopiert haben möchte. Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen.
Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch auf Anfertigung und Überlassung vollständiger Kopien, d. h. einer "Zweitakte". Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam "ins Blaue" oder "auf Verdacht" die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015 9 K 488/13, juris).
Im Übrigen wurde der Inhalt der Akten des Beklagten der Klägerin bereits weitgehend durch das Finanzgericht oder auf Veranlassung des Finanzgerichts durch den Vertreter des Beklagten in Kopie oder Mehrfertigung zur Verfügung gestellt, so dass es bei der beantragten Gewährung von Akteneinsicht im Wesentlichen wohl in erster Linie nur darum gehen kann, die Vollständigkeit der eigenen Unterlagen anhand der Originalakten zu überprüfen.
Ein Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume ergibt sich schließlich auch nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO. Nach dieser Norm kann Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Dies würde jedoch, wenn - wie im Streitfall - die Behördenakten in Papierform geführt werden, die Herstellung einer elektronischen Fassung der Papierakten und die Ermöglichung eines elektronischen Zugriffs auf diese Akten voraussetzen (vgl. BTDrucks 18/9416, S. 57). Insofern ist die Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (ebenso Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: September 2019, § 78 FGO Rz 15; Stalbold in Gosch, AO/FGO, Stand: März 2018, § 78 Rz 28). Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzgerichte nach § 52b Abs. 1a Satz 1 FGO selbst hinsichtlich der Prozessakten erst ab 1. Januar 2026 verpflichtet sind, diese elektronisch zu führen. Vielmehr räumt § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO den Finanzgerichten nur die Befugnis ein, Papierakten zu digitalisieren. Hiervonhat der Senat im Streitfall keinen Gebrauch gemacht.
Ein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien kann auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.
Nach Art. 15 DSGVO hat eine Person zwar ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Als besondere Form der Auskunftserteilung kann hierzu auch das Akteneinsichtsrecht gehören und ggf. auch das zur Verfügungstellen von Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Anders als § 2a Abs. 5 AO normiert die FGO jedoch keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss der Anwendung der DSGVO entsprichtder Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren (vgl. BFH, Beschluss vom 29. August 2019 X S 6/19, juris, m. w. N.). Denn Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrechtund damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor (vgl. dazu die Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme vom 23. März 2017 zu Nr. 6, BTDrucks 18/11655, S. 27, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BSDG 2003).