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30.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206903

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 14.12.2018 – L 8 R 2569/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landessozialgericht Baden-Württemberg

Urt. v. 14.12.2018


Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 13.12.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Der 1966 geborene Kläger schloss im Mai 1986 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Maurer ab (Gesellenprüfungszeugnis vom 31.05.1986). Im Mai 2012 schloss der Kläger an der Fachschule für Technik des Berufsausbildungswerkes H. eine weitere Ausbildung (im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Arge R. , Bescheid vom 03.05.2010) mit der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Gebäudesystemtechnik ab (Urkunde des Regierungspräsidiums K. vom 02.05.2012). Seit August 2015 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung mit 50 festgestellt (Ausweis des Landratsamtes R. vom 17.03.2009).

Am 16.09.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Er machte zur Begründung eine Alkoholerkrankung, eine chronische Pankreatitis seit 2001, Depressionen und Angststörungen seit 2008 und ein starkes Rauschen in den Ohren geltend.

Die Beklagte nahm medizinische Unterlagen zu den Akten (Berichte Dr. F. vom 09.10.2008, 20.10.2013 und 29.10.2015, Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, soziale Phobien, Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch; S.-Klinik vom 21.07.2009, Diagnosen insbesondere: Schwere depressive Episode, soziale Phobie, Alkoholabhängigkeit, abstinent, chronische Pankreatitis, Epicondylitis humeri, Fußschmerzen, Reizdarmsymptomatik; Dres. K. vom 30.09.2009; Sozialmedizinisches Zentrum K.; Dr. L. vom 02.02.2016, Beurteilung: Unauffälliges EKG, Verdacht auf peripankreatische Verkalkungszone, fehlende Gallenblase, sonst unauffälliger sonographischer Oberbauchstatus).

Außerdem holte die Beklagte das Gutachten der Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Laboratoriumsmedizin und Sozialmedizin Dr. D. vom 05.02.2016 ein. Dr. D. diagnostizierte soziale Ängste mit resultierenden Funktionseinschränkungen im Interaktions- und Kontaktverhalten, eine Dysthymia, eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom - seit März 2008 abstinent -, laborchemisch keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum, einen multiplen Gebrauch psychotroper Substanzen 2005/2006, seit dem abstinent, laborchemisch aktuell unauffälliges Drogenscreening, rechtsseitige Knieschmerzen, belastungsabhängige Fußschmerzen ohne wesentliche Bewegungs- oder Funktionseinschränkungen sowie eine angegebene Reizdarmsymptomatik in der Frequenz von einmal im Monat unter Stressbelastung. Dr. D. gelangte zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen der Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie der geistigen/psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr verrichten könne. Dieser Leistungsbewertung stimmte der Prüfarzt Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 18.02.2016 zu.

Mit Bescheid vom 23.02.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Hiergegen legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die vorgenommene Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit sei falsch. Es sei ihm nicht möglich, eine arbeitstüchtige Leistung zu erbringen, weil er die Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration, Konfliktfähigkeit, Antrieb und sozialer Kompetenz, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich höher und komplexer als bei einem Untersuchungstermin seien, nicht erfüllen könne, um die dauerhaft geforderte Leistungsfähigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes physisch und psychisch zu erbringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.02.2016 zurückgewiesen.

Am 10.11.2016 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte im Verlauf des Klageverfahrens zur Begründung gelten, er könne sich aus dem Teufelskreis seiner Leidensspirale trotz fachärztlicher und psychotherapeutischer Hilfe derzeit nicht befreien. Es bestünden chronische Erschöpfungszustände und Ohrensausen. Er habe Probleme mit der Atmung und leide eventuell unter einer Schlafapnoe. Er sei zur Zeit kaum in der Lage, seinen Haushalt und seine Körperpflege aufrecht zu halten und kämpfe dagegen an, nicht vorzeitig zu einem Pflegefall zu werden. Bei einer weiteren Erhöhung der Belastung fürchte er eine dramatische Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes und einen Rückfall in den Alkoholkonsum mit verheerenden Folgen.

Das SG hörte vom Kläger benannte behandelnde Ärzte - unter Übersendung des Gutachtens von Dr. D. vom 05.02.2016 - schriftlich als sachverständige Zeugen an. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. teilte in seiner Aussage vom 27.01.2017 mit, der Kläger habe ihn letztmals am 06.12.2013 in der Praxis aufgesucht. Der Facharzt für HNO Dr. R. teilte in seiner Aussage vom 06.02.2017 mit, der Kläger sei seit 2012 nicht mehr bei ihm gewesen. Die Diagnosen Tinnitus und Depression würden im beiliegenden Gutachten nicht berücksichtigt. Der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. F. teilte in seiner Aussage vom 12.02.2017 den Behandlungsverlauf, die Befunde und Diagnosen mit. Er stimmte mit der Leistungseinschätzung im beiliegenden Gutachten nicht überein und schätzte Tätigkeiten des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. E. vom 31.03.2017 entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2017 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, eine relevante zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht festzustellen. Die beim Kläger bestehenden Gesundheitseinschränkungen in psychiatrischer Hinsicht, rechtsseitige Knieschmerzen sowie belastungsabhängige Fußschmerzen sowie eine angegebene Reizdarmsymptomatik führten zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Trotz der Gesundheitsstörungen sei der Kläger unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 29.06.2017 beim SG eingelegte Berufung, die dem Landessozialgericht am 03.07.2017 vorgelegt worden ist. Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, es bestehe ein berechtigter Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, was auch durch seinen behandelnden Arzt Dr. F. in seinem Befundbericht bestätigt werde. Die Einschätzung, dass eine quantitative Leistungsfähigkeit gegeben sei, beruhe auch auf der Tatsache einer schweren mittlerweile therapierten Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit seinen psychischen Erkrankungen und solle einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch verhindern. Der Alkoholmissbrauch habe unter anderem zu mehrmaligen Klinikaufenthalten wegen akuter Pankreatitis und zu einem Fenstersturz mit schweren Verletzungen geführt. Er bitte ein zweites medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2016 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit 16.09.2015 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zur Begründung vorgetragen, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte weiter vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien zum 16.09.2015 erfüllt.

Der Senat hat von Amts wegen die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt (Beweisanordnung vom 23.01.2018). Einen Untersuchungstermin am 09.04.2018 hat der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2018 wegen Arztwechsels abgesagt. Zu einem weiteren Untersuchungstermin am 29.05.2018 ist der Kläger nicht erschienen. Mit richterlicher Verfügung vom 13.06.2018 (zugestellt am 14.06.2018) ist der Kläger unter Fristsetzung aufgefordert worden, sich verbindlich schriftlich zu äußern, ob er bereit sei, zur Untersuchung zu erscheinen, bzw. welche Hinderungsgründe bestünden. Hierzu hat der Kläger mitgeteilt, er habe den Termin am 29.05.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können. Bereits am 07.06.2018 habe er um einen neuen Termin ersucht. Daraufhin ist die Gutachterin Dr. O. mit Senatsschreiben vom 26.06.2018 gebeten worden, den Kläger erneut zur Untersuchung einzubestellen. Einen weiteren Untersuchungstermin am 31.07.2018 hat der Kläger bestätigt, sich jedoch vorbehalten, sollte er eine Reise nach M. aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können, schlage er alternativ einen Arzt seines Vertrauens zur Begutachtung vor, den er benannt hat (Schreiben vom 30.07.2018). Zum Untersuchungstermin am 31.07.2018 ist der Kläger erneut nicht erschienen (Schreiben des Klägers vom 31.07.2018). Mit richterlicher Verfügung vom 31.07.2018 (zugestellt am 03.08.2018) ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Gutachterin Dr. O. erneut gebeten worden ist (Senatsschreiben vom 31.07.2018) ihn erneut zur Begutachtung einzubestellen, mit der Bitte die Akten zurückzureichen, sollte der Termin erneut unentschuldigt nicht wahrgenommen werden. Gleichzeitig ist dem Kläger aufgegeben worden, eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen an dem Untersuchungstermin teilzunehmen durch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis zu belegen. Andernfalls sei beabsichtigt, die Gutachterin von der Erstattung des Gutachtens zu entbinden und über die Berufung nach Aktenlage zu entscheiden. Zu einem weiteren Untersuchungstermin am 09.10.2018 ist der Kläger erneut nicht erschienen (fernmündliche Mitteilung der Praxis Dr. O. vom 15.10.2016).

Mit richterlicher Verfügung vom 16.10.2016 ist daraufhin Dr. O. von der Erstattung des in Auftrag gegebenen Gutachtens entbunden worden.

Am 14.11.2018 hat der Kläger einen Antrag nach § 109 SGG gestellt und den Arzt benannt, mit der Bitte, von einem Kostenvorschuss abzusehen und ihm zur Begründung eine angemessene Frist einzuräumen. Zugleich hat er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage des Attests des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R. vom 04.12.2018 gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 07.12.2018 abgelehnt hat.

Zuletzt hat der Kläger beantragt, dass Jobcenter/die Bundesagentur für Arbeit beizuladen und den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 07.12.2018 zu prüfen und - sinngemäß - Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Schreiben vom 12.12.2018).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers hat der Senat im anberaumten Termin entscheiden können, denn die Beteiligten waren in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.10.2016 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger wird nicht in ihren Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Er ist nach Überzeugung des Senats in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen an fünf Tagen pro Woche (arbeitstäglich) sechs Stunden und mehr zu verrichten. Er ist damit nicht erwerbsgemindert. Daher hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Anspruchsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich - bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor.

Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Ein auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich reduziertes quantitatives Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit Erwerbsminderung hat der Senat nicht feststellen können.

Auf nervenärztlichem Gebiet kann nicht festgestellt werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers quantitativ auf unter sechs Stunden täglich herabgesetzt ist.

Nach dem Gutachten von Dr. D. vom 05.02.2016 bestehen beim Kläger soziale Ängste mit resultierenden Funktionseinschränkungen im Interaktions- und Kontaktverhalten, eine Dysthymia sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Diese Gesundheitsstörungen führen jedoch nicht zu einem quantitativ herabgesetzten Leistungsvermögen des Klägers. Nach dem von Dr. D. beschriebenen psychischen Befund ist es entgegen der vom Kläger mitgeteilten Eigenwahrnehmung und Eigendarstellung eines ängstlich-unsicheren Kontaktverhaltens problemlos gelungen, mit dem Kläger einen Kontakt aufzunehmen. Der Kläger verhielt sich im Kontakt mit der Gutachterin und den Mitarbeiterinnen höflich und freundlich zugewandt und dabei insgesamt sozial kompetent. Nur gegen Ende der Untersuchung, als der Kläger nachgefragt hat, ob es denn noch lange dauere, da er eine Zigarette rauchen müsse, hat sich die Stimmungslage und das Kontaktverhalten verändert, indem er unterschwellig gereizt und missgestimmt wirkte. Es ergaben sich Hinweise auf eine erhöhte Leistungsorientierung und auf eine erhöhte Lebensunzufriedenheit. Hinweise auf Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, Konzentrationsstörungen, des formalen und inhaltlichen Denkens, Befürchtungen, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hat Dr. D. nicht feststellen können. Angegebenes Ohrrauschen hat der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage nach weiteren Beschwerden nicht angegeben. Der Kläger hat allerdings im Rahmen seiner sozialen Ängste über ein Gedankenkreisen hinsichtlich Erwartungsängste, vor anderen Menschen abgewertet zu werden, mit dem Eindruck außerhalb der Wohnung beobachtet zu werden, in dem Sinne, dass die, die ihn beobachteten, dann schlecht über ihn dächten, berichtet. Der Kläger kann jedoch diese überwertigen Ideen als nicht real in die Symptomatik seiner sozialen Ängste einordnen. Sein Affekt ist zum dysthymen, gegen Ende der Untersuchung unterschwellig gereizten Pol hin verschoben, bei reduzierter, aber nicht aufgehobener Schwingungsfähigkeit und berichteten Insuffizienzgefühlen, die jedoch im Kontaktverhalten mit dem Kläger nicht transparent werden. Der Antrieb und die Psychomotorik sind ungestört. Von einer aktuellen Suizidalität hat sich der Kläger distanziert. Nach dem von Dr. D. beschriebenen Tagesablauf des Klägers ist der Kläger in der Lage, seinen Tagesablauf zu bewältigen.

Insbesondere ist er in der Lage, seinen Haushalt weitgehend zu versorgen. Weiter pflegt der Kläger Hobbys und Freizeitaktivitäten. Nach den Beschreibungen von Dr. D. liest der Kläger gerne und beschäftigt sich mit mathematischen, philosophischen und wissenschaftlichen Fragen. Er informiert sich in Wikipedia, wenn er im Fernsehen etwas hört und mehr wissen will. Weiter geht der Kläger in den Feldern spazieren, insbesondere zweimal am Tag eine Stunde mit dem Hund, den er auch versorgt (Husky-Mix).

Die vom Kläger im Verlauf des Rechtsstreits subjektiv geschilderte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit findet keine Bestätigung. Dass der Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes quantitativ in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann nach den von Dr. D. erhobenen Befunden nicht festgestellt werden. Sein Leistungsvermögen ist auf psychiatrischem Gebiet qualitativ und nicht quantitativ eingeschränkt. Der qualitativen Leistungseinschränkung kann durch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, ihm Gehen und im Sitzen sowie in Tagesschicht unter Vermeidung von Tätigkeiten mit Anforderungen an das Kontakt- und Interaktionsverhalten, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sowie mit erhöhter Stressbelastung ausreichend Rechnung getragen werden, wie Dr. D. in ihrem Gutachten ausgeführt hat.

Danach ist der Kläger noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr zu erbringen, wie Dr. D. annimmt.

Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Leistungsbewertung schließt sich der Senat an.

Der abweichenden Bewertung von Dr. F. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 12.02.2017 vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dr. F. beschreibt keinen Befund, der unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen ein lediglich drei bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes plausibel macht. Dr. F. beschreibt den Kläger als bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Kontakt freundlich, geordnet, teils sehr zurückhaltend, kontrolliert, dann aber wieder lebhafter und offener, affektiv meist subdepressiv gestimmt, im Verhalten im affektiven Ausdruck zeitweilig etwas fahrig und unruhig wirkend, anhaltend verunsichert bei sozialen Ängsten und im Antrieb gemindert. Es besteht ein geordnetes formales Denken, kein Wahn, kein halluzinatorisches Erleben und ein intakte Mnestik. Dass diesen Störungen des Klägers nicht durch qualitative Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden kann, legt Dr. F. nicht nachvollziehbar dar. Das vorgelegte Attest des Psychiaters R. vom 04.12.2018 enthält nur Diagnosen, wobei die angeführte Alkoholabhängigkeit nach langjähriger Abstinenz nicht akut ist, aber keine psychischen Befunde, die seine Leistungsbeurteilung nachvollziehbar machen.

Sonstige rentenrechtlich bedeutsame Einschränkungen sind beim Kläger nicht festzustellen. Insbesondere hat der Kläger ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einen multiplen Gebrauch psychotroper Substanzen nach seinen Angaben, bestätigt durch laborchemische Untersuchungen von Dr. D. , überwunden. Auch sonst sind keine Gesundheitsstörungen des Klägers festzustellen, die eine quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes plausibel machen. Dies gilt insbesondere für den Haltungs- und Bewegungsapparat des Klägers. Nach den Beschreibungen von Dr. D. in ihrem Gutachten ist die Wirbelsäule in der Form und der Beweglichkeit unauffällig. Dies gilt auch hinsichtlich sämtlicher Gelenke der oberen und unteren Extremitäten.

Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise daraus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wegen eines nur eine Teilzeit erlaubenden Erwerbsvermögens oder wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung keine Tätigkeit finden würde (vgl. dazu nur BSG (GS), Urt. v. 19.12.1996 - GS 2/95, BSGE 80, S. 24 ff.; Urt. v. 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -, Breith. 2005, S. 309 ff; Bay. LSG, Urt. v. 14.05.2009 - L 14 R 377/08 -, juris, alle m. w. N.). Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit dabei insbesondere auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG GS 19.12.1996 - GS 2/95 - juris). Eine Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass ein Versicherter gehindert ist, vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers ist nicht festzustellen. Dass beim Kläger Gesundheitsstörungen vorliegen, die ihre Wegefähigkeit einschränken, ist nicht der Fall. Auch Dr. D. geht in ihrem Gutachten davon aus, dass es dem Kläger möglich ist, üblicherweise notwendige Arbeitswege arbeitstäglich durchzuführen. Soweit Dr. D. es für notwendig erachtet, dass ein zeitnaher Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme arbeitsunüblicher Bedingungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung.

Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht dem 1966 geborenen Kläger aus Rechtsgründen nicht zu (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Weitere Ermittlungen des Senates hat der Kläger vereitelt. Nachdem der Kläger bei Dr. O. trotz der Vergabe mehrere Untersuchungstermine durch die Gutachterin am 09.04.2018, 29.05.2018, 31.07.2018 und 09.10.2018 zu den Untersuchungsterminen unentschuldigt nicht erschienen ist, musste der Senat Dr. O. von der Erstattung des in Auftrag gegebenen Gutachtens entbinden. Eine hinreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen des Klägers liegt nicht vor. Dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, von seinem Wohnort (B. ) zur Untersuchung nach M. zu reisen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Immerhin war der Kläger im Verwaltungsverfahren in der Lage, zur Begutachtung durch Dr. D. zum Sozialmedizinischen Zentrum in K. zu reisen. Gründe, die in der Person der Gutachterin liegen, die sein Verhalten entschuldigen, hat der Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der ihm mit richterlicher Verfügung vom 31.07.2018 aufgegebenen Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses zum Beleg, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme des Untersuchungstermins (09.10.2018) gehindert war, ist er nicht nachgekommen und hat auch sonst Gründe für sein Nichterscheinen zu den Untersuchungsterminen nicht belegt. Er beließ es vielmehr bei der schlichten Behauptung, die Termine zur Begutachtung wegen Arztwechsels (Möglichkeit der Vorlage neuer ärztlicher Unterlagen) bzw. "aus bekannten gesundheitlichen Gründen" nicht wahrnehmen zu können, ohne dies nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen und zu belegen. Mit Schreiben vom 30.07.2018 hat der Kläger vielmehr hinsichtlich der Ermittlungen gemäß § 103 SGG alternativ einen anderen, ortsansässigen Arzt, nämlich den Psychiater R. , zur Erstattung des Gutachtens anstelle von Dr. O. vorgeschlagen, den er dann später mit Schreiben vom 14.11.2018 im Rahmen seines Antrags nach § 109 SGG als Arzt benannt hat. Dieses Verhalten des Klägers lässt darauf schließen, dass der Kläger nicht gewillt war, sich durch Dr. O. begutachten zu lassen, weshalb der Senat sich gezwungen sah, Dr. O. von der Erstattung des Gutachtens zu entbinden. Hierauf ist der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 31.07.2018 hingewiesen worden, auch, dass beabsichtigt ist, über die Berufung nach Aktenlage zu entscheiden, sollte ein Untersuchungstermin erneut nicht wahrgenommen werden. Diese Prozesslage ist auch eingetreten.

Zu weiteren Ermittlungen außerhalb des nervenärztlichen Fachgebiets sieht sich der Senat nicht gedrängt. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).

Dem Antrag des Klägers nach § 109 SGG, ein Gutachten einzuholen, gibt der Senat nicht statt. Der Antrag ist rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat, wie oben ausgeführt, die Einholung eines vom Senat von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vereitelt. Der Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der vom Senat von Amts wegen beauftragten Sachverständigen einen ihm genehmen/gewollten Sachverständigen (ohne Vorschussleistung) durchzusetzen. Zwar sind die Beteiligten im Rahmen der Ermittlung von Amts wegen nicht daran gehindert, Vorschläge zur Person des Gutachters zu machen (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG, § 404 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO), wobei der Senat im Rahmen seines Ermessens von der Anhörung der Beteiligten bzw. von einer Aufforderung an die Beteiligten, einen Sachverständigen zu benennen, abgesehen hat. Die Auswahl des Sachverständigen bei Ermittlungen von Amts wegen obliegt dem Gericht (§ 118 Abs. 1 SGG, § 404 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 118 Rdn. 11c, m.w.N.) und kann durch § 109 SGG nicht unterlaufen werden. Hierfür bietet § 109 SGG keine Rechtsgrundlage. Regelungszweck des § 109 SGG ist, aus rechtsstaatlichen Gründen die Gleichbehandlung der Beteiligten vor Gericht bei der Beschaffung von Beweismitteln zu schaffen ("Grundsatz der Waffengleichheit"). Der Beteiligte, der nicht wie der Versicherungsträger oder die Behörde auf ärztlichen Sachverstand im eigenen Bereich zurückgreifen kann, soll die Möglichkeit haben, eine (weitere) Bewertung durch einen Arzt seines Vertrauens in das Verfahren einzubringen, wenn das Gericht von sich aus nicht (weiter) ermittelt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 109 Rdnr. 1; Roller in Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage 2017, § 109 Rdnr. 1). Danach versucht der Kläger § 109 SGG dem Regelungszweck zuwider rechtsmissbräuchlich auszunutzen.

Der Antrag nach § 109 SGG ist außerdem auch verspätet im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde, und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat seinen Antrag nach § 109 SGG erst nach der mit Terminsbestimmung des Vorsitzenden vom 05.11.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 gestellt, wobei er gebeten hat, von einem Kostenvorschuss abzusehen und ihm zur Begründung eine angemessene Frist einzuräumen. Damit bewirkt der Antrag des Klägers nach § 109 SGG eine Verschleppung des entscheidungsreifen und zur mündlichen Verhandlung terminierten Rechtsstreites, was der Kläger nach der freien Überzeugung des Senates auch beabsichtigt. Außerdem ist der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 31.07.2018 darauf hingewiesen worden, dass die Gutachterin von der Erstattung des Gutachtens entbunden und über die Berufung nach Aktenlage entschieden wird, falls er erneut den Untersuchungstermin unentschuldigt nicht wahrnimmt; der Kläger ist aufgefordert worden, Hinderungsgründe zu belegen. Damit musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, als er den Untersuchungstermin am 09.10.2018 bei Dr. O. unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Daher war der Kläger gehalten, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab dem 09.10.2018 zu stellen, wobei der Senat einen Monat als angemessene Frist erachtet (vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 109 Rdn. 11). Der erst am 15.11.2018 gestellte Antrag nach § 109 SGG ist damit aus grober Nachlässigkeit nicht fristgerecht erfolgt. Gründe, dass die Frist unverschuldet versäumt worden ist, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 30.07.2018 für die Ermittlungen von Amts wegen einen "wohnortnahen Arzt meines Vertrauens" als Gutachter "alternativ" vorgeschlagen, worin aber kein Antrag nach § 109 SGG zu sehen ist, was der Kläger auch ausdrücklich in seinem Schreiben vom 14.11.2018 klargestellt hat. Der verspätet gestellte Antrag, von Dr. R. gemäß § 109 SGG ein Gutachten einzuholen, war damit schuldhaft verspätet und hätte im Hinblick auf die bereits erfolgte Terminierung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 den Rechtsstreit verzögert, zumal sich der Kläger eine großzügige Äußerungsfrist für seinen Antrag, das Gutachten nach § 109 SGG nicht vor einer Vorschusszahlung abhängig zu machen, erbeten hat.

Der Senat lässt deswegen - in Ausübung des ihm eröffneten Ermessens - den Antrag des Klägers, von Dr. R. ein Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen, nicht zu und weist den Antrag zurück.

Der Senat konnte damit nicht feststellen, dass der Kläger i.S.d. § 43 SGB VI voll bzw. teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig i.S.d. § 240 Abs. 1 SGB VI ist, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die zuletzt beantragte Beiladung des Jobcenters bzw. der Bundesagentur für Arbeit war rechtlich nicht geboten, denn eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG ist rechtlich nicht begründet. Von einer Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens abgesehen, denn Rechte des Klägers gegenüber dem Jobcenter bzw. der Bundesagentur für Arbeit werden durch die Entscheidung des Senats nicht berührt und eine Beteiligung durch Beiladung für die Interessenwahrnehmung im Rentenverfahren des Klägers ist nicht zweckmäßig erschienen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 24.08.2018 - L 8 R 1814/18 -, juris).

Die mit Schreiben des Klägers vom 12.12.2018 nach zweckentsprechender Auslegung erneut beantragte Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren, denn eine geänderte Sachlage hat sich gegenüber der dem ablehnenden Beschluss des Senats vom 07.12.2018 zu Grunde liegenden Sachlage nicht ergeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.