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02.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196853

Landessozialgericht Niedersachsen: Beschluss vom 21.08.2017 – L 2 R 49/17

Einem Prozessbevollmächtigten, der wenige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Rechtsbehelfsschrift mit einem privaten Postunternehmen übermitteln will, obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine fristwahrende Zustellung der Rechtsmittelschrift mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Inanspruchnahme des Postuniversaldienstes.


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RechtsgebieteSGB VI, PUDLV, PostG, SSGVorschriften§ 43 SGB VI, §§ 1, 2 PUDLV, §§ 11, 12, 13, 51 PostG, §§ 67 Abs. 1, 103, 151 Abs. 1 SGG