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19.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145155

Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 30.03.2015 – 2 Wx 55/14

Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.


Oberlandesgericht Naumburg

Beschl. v. 30.03.2015

Az.: 2 Wx 55/14

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Halberstadt vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe

A.

Die Antragstellerin war mit dem Erblasser seit dem 14.09.1985 verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder, die Beteiligten zu 2) bis zu 4), hervorgegangen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.04.2013 stellte die hiesige Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Halberstadt einen Antrag auf Ehescheidung einschließlich weiterer Anträge im Scheidungsverbund, bezogen auf das Sorgerecht für die ehelichen Kinder und einen Versorgungsausgleich. Sie berief sich darauf, dass die Eheleute bereits seit dem Jahr 2007 innerhalb des Wohngrundstücks getrennt voneinander lebten und eine Ehescheidung nach der Härteregelung des § 1565 Abs. 2 BGB ohne Wartefrist begehrt werde. Die Klage wurde dem Erblasser am 17.05.2013 zugestellt. Der Erblasser bestritt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung, erklärte jedoch mit Schriftsatz vom 03.09.2013 seine Zustimmung zur Ehescheidung. In einem vom Familiengericht anberaumten Termin zur Anhörung der Prozessparteien am 16.04.2014 erschien nur die hiesige Antragstellerin; sie hielt ihren Antrag auf Ehescheidung aufrecht. Der Erblasser ließ, selbst krankheitsbedingt abwesend, aber anwaltlich vertreten, die Zustimmung zur Ehescheidung erklären. Das Familiengericht stellte in Aussicht, den Erblasser zu einem späteren Termin persönlich anzuhören.

Am 03.05.2014 verstarb der Ehemann der hiesigen Antragstellerin.

Am 06.05.2014 beantragte die Antragstellerin beim Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin, dass der Erblasser von seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2) bis zu 4), anteilig zu je einem Drittel beerbt worden sei. Sie gab den Wert des Nachlasses mit etwa 35.000 € an. Das Nachlassgericht erließ am 08.05.2014 antragsgemäßen den gemeinschaftlichen Erbschein.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2014 teilte die hiesige Antragstellerin dem Familiengericht gegenüber mit, dass sie sich seit dem 24.04.2014 mit ihrem Ehemann wieder versöhnt gehabt habe, weshalb sich der Antrag auf Ehescheidung erledigt habe. Mit Schriftsatz vom 26.05. 2014 erklärte sie die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers erklärte unter Berufung auf eine bereits vor dem Tode erteilte Anweisung am 10.06.2014 die Zustimmung zur Klagerücknahme.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.05.2014 einen Antrag auf Änderung des gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt. Die von ihr begehrte Änderung ist darauf gerichtet, dass sie selbst als Miterbin nach gesetzlicher Erbfolge als Ehefrau des Erblassers berücksichtigt werde.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit seinem Beschluss vom 30.05.2014 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Regelung des § 1933 BGB gestützt.

Gegen diese, ihr am 02.07.2014 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 07.07.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt und diese am 22.07.2014 begründet. Sie hat darauf verwiesen, dass zwar ein Antrag auf Scheidung der Ehe zwischen ihr und dem Erblasser bereits rechtshängig gewesen sei und der Erblasser einer Ehescheidung zugestimmt habe, dass aber die Wirkungen der Rechtshängigkeit durch die Rücknahme des Antrags rückwirkend beseitigt worden seien.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 11.08.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

B.

I. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht ist in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 1933 S. 1 BGB gesetzlich angeordnete Ausschluss des Ehegattenerbrechts im vorliegenden Fall eingreift.

1. Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und - als eine der beiden genannten Alternativen - der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Das Eingreifen dieses gesetzlichen Erbrechtsausschlussgrundes setzt mithin in formeller Hinsicht voraus, dass zum vorgenannten Zeitpunkt ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig war, und in materiellrechtlicher Hinsicht, dass dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Rechtshängigkeit des Antrags auf Ehescheidung vor dem Erbfall, nämlich am 17.05.2013, begründet worden war und z. Zt. des Erbfalls am 03.05.2014 (noch) bestand. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Antrag auf Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB begründet gewesen wäre; hierzu hatten die Ehegatten widerstreitenden Sachvortrag gehalten. Der Antrag auf Ehescheidung war aber jedenfalls nach §§ 1565 Abs. 1 i.V.m. 1566 Abs. 2 BGB begründet, weil die Ehegatten nach den unbestrittenen Angaben der hiesigen Antragstellerin bereits seit ca. sechs Jahren getrennt gelebt hatten. Zudem hatte der spätere Erblasser als Ehegatte der Ehescheidung am 03.09.2013 und am 16.04.2014 ausdrücklich zugestimmt, so dass nach §§ 1565 Abs. 1 i.V.m. 1566 Abs. 1 BGB bereits eine Trennungszeit von einem Jahr ausreichend gewesen wäre.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 S. 1 BGB, wonach für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist. Nach § 269 Abs. 3 ZPO werden zwar die unmittelbaren Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt, die Vorschrift bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG.

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1933