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08.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140051

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort.
2. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist "bescheidgebunden" und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen.
3. Die (ermäßigte) Betragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Personen, die in ihrer Privatwohnung leben und keinen Befreiungstatbestand erfüllen, im Unterschied zu Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen, von denen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben wird, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.


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RechtsgebietRBStVVorschriftenRBStV § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 Abs. 7