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07.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133405

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 08.05.2013 – I-3 Wx 47/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf

I-3 Wx 47/12

Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 11.000 €.

G r ü n d e:

I.

Die Beteiligten zu 2. sind Neffen und Nichten der Erblasserin; dem Beteiligten zu 1. übergab die Erblasserin mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juni 2008 ihren Hof (im Sinne der Höfeordnung).

2007 errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie zu ihren alleinigen und unbeschränkten Erben die Eheleute N. berief. Dieses Testament widerrief die Erblasserin, gleichfalls notariell beurkundet, am 27. Februar 2008. In dieser Urkunde hieß es unter anderem, eine Erbeinsetzung wolle die Erblasserin derzeit nicht vornehmen; somit gelte bei ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt keine andere Verfügung von Todes wegen errichtet habe.

Ferner existiert ein handschriftliches, mit „Mein letzter Wille“ überschriebenes, mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnetes und auf den 31. März 2008 datiertes Schriftstück. In diesem wird im wesentlichen der Beteiligte zu 1. zum alleinigen Erben und Hoferben nach der Erblasserin eingesetzt (und mit bestimmten Auflagen beschwert). Die Beteiligten zu 2. stellen die Echtheit dieses Schriftstücks in Abrede.

Am 25. August 2009 hat der Beteiligte zu 1. unter Berufung auf das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 31. März 2008 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt. Nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens und Vernehmung eines Zeugen hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1. erforderlichen Tatsachen würden für festgestellt erachtet, der beantragte Erbschein werde erteilt werden; zur Begründung hat es – im einzelnen dargelegt – ausgeführt, es halte das Schriftstück vom 31. März 2008 für ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament der Erblasserin.

Gegen diesen ihnen am 10. Januar 2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 2. mit ihrem am 10. Februar 2012 eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie ihren im ersten Rechtszug vertretenen Standpunkt weiter verfolgen und ihr Vorbringen hierzu ergänzen und vertiefen. Der Beteiligte zu 1. tritt dem entgegen.

Mit weiterem Beschluss vom 14. Februar 2012 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 26 IV 364/09 AG Geldern Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 352 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2., das nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der vom Beteiligten zu 1. beantragte Erbschein ist ihm zu erteilen, weil er wirksam zum testamentarischen Alleinerben nach der Erblasserin berufen worden ist. Die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung vom 31. März 2008, die ein Testament darstellt, stammt von der Erblasserin, § 2247 Abs. 1 BGB. Sie enthält die nach § 2247 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB geforderten Angaben. Die Erblasserin war an diesen testamentarischen Anordnungen nicht durch frühere Verfügungen von Todes wegen gehindert.

Im Erbscheinsverfahren wird die Gültigkeit des Testaments nach § 2358 Abs. 1 BGB,§ 26 FamFG von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung – der hier nicht in Zweifel steht – feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit; kann sich das Gericht davon nicht überzeugen, geht dies zulasten desjenigen, der Rechte aus der Urkunde herleiten will (OLG Köln NJW-RR 2004, S. 1015 f). Im Zweifelsfall ist zwar von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen, ein weiteres Gutachten hingegen nur ausnahmsweise; können ungeklärte Zweifel des Gutachters nicht restlos beseitigt werden, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BayObLG FamRZ 2005, S. 1014 f m.w.Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall auf der Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme ohne weitere Ermittlungen durch den Senat festgestellt werden, dass die handschriftliche Erklärung unter dem 31. März 2008 von der Erblasserin stammt.

1.

Das schriftvergleichende Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. vom 2. Mai 2010 ist bereits in der vorliegenden Form überzeugungskräftig.

a)

Dem steht das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis, Testamentstext nebst Unterschrift seien mit einer Wahrscheinlichkeit von „nur“ ca. 90 % von der Erblasserin gefertigt, nicht entgegen. Denn der Sachverständige hat zugleich betont, diese Zurückhaltung in seiner Schlussfolgerung sei methodisch begründet und insbesondere darauf zurückzuführen, dass umfangreiches Vergleichsmaterial aus dem Jahre 2008 im Original fehle; bei Vorlage von umfangreichem und zeitnahem Vergleichsmaterial der Erblasserin sei eine – leichte – Verbesserung in den Aussagemöglichkeiten zu erwarten. Das erforderliche umfangreiche Vergleichsmaterial kann indes, wie zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, nicht beschafft werden. Angesichts dessen vermittelt eine vom Sachverständigen festgestellte Wahrscheinlichkeit von rund 90 % einen brauchbaren Grad von Gewissheit der Urheberschaft der Erblasserin, sofern den gutachterlichen Feststellungen keine tragfähigen, in eine andere Richtung deutenden Umstände entgegenstehen. Letzteres ist, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall.

b)

Der Sachverständige hat seine Feststellungen nicht auf vermeidbar unzulänglichen Grundlagen getroffen.

aa)

Die sich in der Nachlassakte befindende Äußerung der Privatgutachterin K. hat der Sachverständige ausweislich seiner ausdrücklichen Bemerkung Seite 2 oben des Gutachtens zur Kenntnis genommen; soweit er dort ausführt, eine – gesonderte – Stellungnahme zu dieser Äußerung sei nicht beauftragt gewesen, trifft das zu.

bb)

Ihm vorliegendes Vergleichsmaterial aus dem Jahre 2008 hat der Sachverständige ver-wertet. Das Material V 3 stammt vom 27. Februar 2008, das Material V 9 vom 14. Mai 2008 und das Material V 10 nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 aus März 2008. Die Unterschrift der Erblasserin unter dem notariell beurkundeten Hofübergabevertrag von Anfang Juni 2008 hat der Sachverständige nicht berücksichtigt, weil sich dieser Vertrag nicht bei den Gerichtsakten befindet. Angesichts seiner ausdrücklichen Feststellung, ohne umfangreiches weiteres Vergleichsmaterial an Textschriften und Unterschriften aus 2008 sei eine auch nur leichte Verbesserung in den Aussagemöglichkeiten nicht zu erwarten, kann allerdings ausgeschlossen werden, dass eine einzelne Unterschrift, die noch dazu von der zu beurteilenden Schrift zeitlich weiter entfernt wäre, als tatsächlich herangezogenes Material, seine Feststellungen beeinflusst hätte.

c)

In der Verarbeitung der Anschlusstatsachen zur Herleitung des Ergebnisses hat der Sachverständige gerade die von den Beteiligten zu 2. als nächstliegende Möglichkeit angesehene Sachverhaltsvariante einer primären Schreibleistung durch eine andere Person unter dem Gesichtspunkt einer vorlagenorientierten Nachahmungsfälschung ohne Hilfsmittel als zentrale, der Möglichkeit einer Echtheit des Schriftstücks gegenüberstehende Prüfhypothese bearbeitet (S. 9 ff des Gutachtens), und zwar anknüpfend an das Zwischenergebnis der physikalisch-technischen Urkundenprüfung (S. 5 des Gutachtens). Mit den von der Privatgutachterin K. angesprochenen Merkmalen (S. 7 ihrer Äußerung: Flüssigkeit und Geläufigkeit des Verlaufs, Regelmäßigkeit, Verbundenheit und Großrahmigkeit der Schrift, Auffälligkeiten bei zwei Kleinbuchstaben) hat sich der Sachverständige sodann eingehend (S. 10-12 des Gutachtens) auseinandergesetzt. Hierzu hat er die Einzelaspekte Strichbeschaffenheit und Druckgebung, Bewegungsfluss, Bewegungsführung und Formgebung, Bewegungsrichtung sowie vertikale und horizontale Ausdehnung – zu letzterem unter anderem Buchstabenbreite und Buchstabenabstände – untersucht. Hierbei hat er die Variationsbreite des Vergleichsmaterials berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Befundkonfiguration sei weitgehend von Analogien gekennzeichnet, unerklärliche Diskrepanzen und Befunde, die bei einer vorlagenorientierten Nachahmungsfälschung zu erwarten seien, seien nicht festgestellt worden.

Bedenken gegen den genannten Ausgangspunkt, aber auch die vorbezeichneten Herleitungen, sind nicht ersichtlich. Sie werden von den Beteiligten zu 2. auch nicht aufgezeigt. Ihre bloßen Bemerkungen, die Privatgutachterin sei mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert worden und habe dieses in vielen Punkten auch methodisch nicht nachvollziehen können, ihrer eigenen (der Beteiligten zu 2.) Ansicht nach sei das Gutachten nicht eindeutig und in vielen Dingen zu allgemein und komme zu einer nicht nachvollziehbaren endgültigen Aussage, erschöpfen sich in rein pauschalen Wertungen, ohne konkrete und damit – bezogen auf den Sachverständigen – erwiderungs- und prüffähige Gesichtspunkte zu enthalten. Auf diese Defizite sind die Beteiligten zu 2. durch den Beteiligten zu 1. sowohl mit Schriftsatz vom 25. November 2010 als auch in der Beschwerdeerwiderung hingewiesen worden, ohne ihre Ausführungen zu ergänzen. Indes ist nicht erkennbar, dass eine solche Ergänzung ihnen nicht möglich oder auch nur nicht zumutbar wäre. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben sie selbst dargetan, die Privatgutachterin mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert zu haben. Dann aber ist nicht nachvollziehbar, wieso sie hätten gehindert sein sollen, konkrete Einwände zu formulieren. Denn dabei geht es nicht um die Frage, ob die Privatgutachterin in der Lage sei, ohne Einblick in das Originaltestament eigene tragfähige Feststellungen zu treffen.

d)

Handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bei der Erwägung, eine andere Person habe das Testament geschrieben und unterzeichnet, um eine nicht objektivierbare Spekulation, ist das Begehren der Beteiligten zu 2. eine Handschriftprobe von Frau D. (Kommunionskarte) möge in die Begutachtung eingezogen werden, weil diese Dame über eine der Erblasserin ähnliche Handschrift verfügt habe, von vornherein ohne Grundlage. Im übrigen erweist das dort beigefügte Vergleichsmaterial nach Einschätzung des Senats lediglich, dass jener Kartengruß auch von einem älteren Menschen geschrieben wurde.

2.

Die Aussage des Zeugen P. stützt das Ergebnis der Begutachtung.

Der Zeuge hat in dem hier entscheidenden Kern bekundet, die Erblasserin habe ihm gesagt, sie schreibe das (in Rede stehende) Testament, brauche dafür aber mehrere Tage – die Erblasserin sei manchmal gesundheitlich beeinträchtigt gewesen –, ungefähr zwei Wochen später habe sie ihm dann gesagt, er solle zum Beteiligten zu 1. gehen und dort sagen, dass das Testament fertig sei; die Hand der Erblasserin habe er bei der Unterschrift nicht geführt. Schon aus der Einvernahme des Zeugen in ihrer protokollierten Form ergibt sich nicht, der Zeuge habe geäußert, das Testament als solches oder gar die Erblasserin bei dessen Verfertigung gesehen zu haben; sein Satz, er habe gesehen, „wie die das geschrieben hat“, kann sich seinem Zusammenhang nach auch auf die Fertigung eines Schriftstücks im Zusammenhang mit der Bitte der Erblasserin an den Zeugen, zum Beteiligten zu 1. zu gehen, bezogen haben. Auch das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidungsbegründung nicht davon ausgegangen, der Zeuge habe die Verfertigung des Testaments selbst miterlebt. Darauf kommt es jedoch auch nicht maßgeblich an, die nach dem Vorstehenden gesicherten Angaben des Zeugen reichen aus, um seine Aussage einen die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stützenden Beweiswert zuzumessen.

Dieser wird auch nicht durch die weiteren Erwägungen in der Beschwerdebegründung beeinträchtigt, die Vermittlung eines Termins der Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1. durch den Zeugen erscheine überflüssig; ausschlaggebend ist, dass das vom Zeugen geschilderte Vorgehen als ohne weiteres möglich erscheint und dem entgegenstehende Umstände auch nicht ansatzweise ersichtlich sind.

3.Bei den sonstigen Einwänden der Beschwerdebegründung gegen die Beweiswürdigung des Nachlassgerichts handelt es sich um bloße Überlegungen der Plausibilität, die aber entweder entkräftet oder nicht tragfähig sind, weil ihnen gegenläufige Erwägungen nicht geringerer Plausibilität entgegenstehen.

Die Korrektur einer Hausnummer im Testamentstext ist durch die Erläuterungen des Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 4. August 2010, denen die Beteiligten zu 2. nicht mehr entgegengetreten sind, hinreichend erklärt. Die angesichts des Gesundheitszustandes der Erblasserin beachtliche Länge des Testamentstextes findet ihre Erklärung darin, dass der Zeuge P. ausgesagt hat, die Erblasserin selbst habe ihm gegenüber geäußert, sie brauche für das Schreiben des Testaments mehrere Tage. Wie die persönliche Beziehung der Erblasserin zu den Beteiligten zu 2. einerseits und dem Beteiligten zu 1. andererseits im einzelnen gestaltet, namentlich durch welches Näheverhältnis gekennzeichnet war, bedarf keiner näheren Beleuchtung. Denn selbst wenn das Vorbringen des Beteiligten zu 1. zu einer deutlichen Distanz der Erblasserin zu den Beteiligten zu 2. nicht zutreffen sollte, bleiben als aussagekräftige Tatsachen die Umstände, dass die Erblasserin einerseits bereits im Jahre 2007 testamentarisch außenstehende Personen zu ihren Erben eingesetzt, andererseits mit dem Beteiligten zu 1. im Juni 2008 den Hofübergabevertrag geschlossen hatte.

Sodann trifft es zwar zu, dass die Erblasserin noch in ihrer Widerrufserklärung vom

27. Februar 2008 geäußert hatte, eine Erbeinsetzung derzeit nicht vornehmen zu wollen. Gleichwohl bildet die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. nur rund einen Monat später hierzu keinen unerklärlichen Widerspruch. Zum einen enthielt bereits die Wider-rufsurkunde einen Hinweis auf die Möglichkeit der Abbedingung der gesetzlichen Erbfolge durch eine künftige Verfügung von Todes wegen. Zum anderen musste auch der Erblasserin klar sein, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kern ihrer letztwilligen Verfügung in der Hofnachfolge liegen würde, weil sonstiges Vermögen nicht in einem nennenswerten Umfang vorhanden wäre. Angesichts dessen mag das Testament vom 31. März 2008 aus ihrer Sicht durchaus zum Zwecke der (weiteren) Sicherung des Beteiligten zu 1., insbesondere bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Hofübergabe, errichtet worden sein.

Der Umstand, dass die Erblasserin das letzte Testament nicht mehr notariell beurkunden ließ, kann auf den verschiedensten Überlegungen und Motivationen beruhen. Ohne eine tragfähige Beziehung zu sonstigen, objektivierten Umständen kommt diesem Verhalten jedenfalls kein Rückschlusswert zu.

Verstärkt gilt für das von den Beteiligten zu 2. behauptete Schweigen der Erblasserin über die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. gegenüber allen, namentlich gegenüber ihrer Schwester, dass ein solches Schweigen des öfteren, wenn nicht gar regelmäßig, nicht den Rückschluss darauf, jene Erbeinsetzung sei nicht erfolgt, zulässt, sondern darauf, die Erblasserin werde wegen der Gestaltung mannigfacher persönlicher Beziehungen aus ihrer Sicht hierfür gute Gründe gehabt haben. Selbst wenn – was die Beteiligten zu 2. indes nicht einmal vorbringen – die Erblasserin sich gegenüber Dritten zwar zum Hofübergabevertrag, nicht aber zur Erbeinsetzung geäußert hätte, ließe sich daraus nicht auf das Unterbleiben der Erbeinsetzung schließen, denn die Hofübergabe war schon zu Lebzeiten der Erblasserin vollendete Tatsache geworden.

Überdies ließe sich den Erwägungen der Beteiligten zu 2. auf der Ebene bloßer Plausibilität entgegensetzen, dass gegen die Annahme einer Fälschung der letztwilligen Verfügung die Umstände sprechen, dass der Testamentstext an zahlreichen Stellen überflüssige Passagen enthält, Fälscher jedoch erfahrungsgemäß bemüht sind, sich so kurz wie möglich zu fassen, um möglichst wenig Angriffsflächen zu bieten; sowie, dass das Testament nach erfolgter Hofübergabe bei wirtschaftlicher Betrachtung von nur noch ganz geringer Bedeutung war, so dass eine fälschende Person es wegen des in der Fälschung liegenden Risikos nach Hofübergabe nicht errichtet oder ein bereits gefertigtes Schriftstück vernichtet hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Umstände, die es geböten, hier von dem gesetzlich angeordneten Regelfall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen sind solche der gerichtlichen Überzeugungsbildung und damit allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. 107 Abs. 2 Satz 1 KostO analog.