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· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

Missbrauch einer Vorsorgevollmacht

von RAin Sybille M. Meier, FAin für Medizin- und Sozialrecht, Berlin

| Der BGH hat erstmalig zu den Pflichten eines Bevollmächtigten bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht Stellung genommen. Nach einer Statistik des BMJ aus 2013 haben mehr als 10 Mio. Menschen in Deutschland eine Vorsorgevollmacht erteilt. Dies zeigt, wie relevant die Entscheidung ist. |

1. Der Fall des BGH (25.3.14, X ZR 94/12, Abruf-Nr. 141038)

Die Mutter M übertrug ihrem Sohn S in 2004 ein von ihr allein bewohntes Hausgrundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der S räumte M ein lebenslanges Wohnrecht ein. Anfang 2009 erteilte M dem S eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Kurz danach musste M stationär behandelt werden. Danach sollte sie eine Kurzzeitpflege antreten. S hatte inzwischen ohne Rücksprache mit M einen unbefristeten Heimvertrag für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung abgeschlossen. Er kündigte den Hausnotrufvertrag sowie den Telefonanschluss. Hieraufhin widerrief M die General- und Betreuungsvollmacht. Mit Hilfe von Nachbarn kündigte sie den von S geschlossenen Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege mit dem Ziel, danach in ihre häuslichen Verhältnisse zurückzukehren.

 

S behauptete trotz eines schwebenden Betreuungsverfahrens gegenüber dem Pflegeheim, ausschließlich selbst kündigungsbefugt zu sein. Ferner seien Familienmitglieder und Nachbarn nicht mehr zu M vorzulassen. Weiterhin wies sein Rechtsanwalt den von M bevollmächtigten Rechtsanwalt wegen angeblich vorhandener kognitiver Defizite auf dessen möglicherweise unwirksame Bevollmächtigung hin. Schließlich erklärte die M den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks aufgrund Missbrauchs der Vollmacht.

2. Geschäftsunfähigkeit

Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens wird vom Betreuungsgericht i.d. Regel ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das u.a. zur Fähigkeit zur freien Willensbestimmung Stellung nimmt (§ 280 FamFG). Eine Betreuerbestellung gegen den freien Willen eines Volljährigen ist ein massiver, schwerwiegender Eingriff in Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG). Folgerichtig heißt es in § 1896 Abs. 1a BGB: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Begriff der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1a BGB ist deckungsgleich mit dem der Geschäftsfähigkeit in § 104 Nr. 2 BGB. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Das in dem anhängigen Betreuungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte der M die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung und bejahte damit implizit Geschäftsfähigkeit trotz beginnender dementieller Entwicklung. Dem entsprechend konnte M später dem Ehemann einer Nichte eine wirksame notarielle Vollmacht über den Tod hinaus erteilen.

3. Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Das LG Aachen gab der Klage der M statt. Das OLG Köln wies die Klage ab. Die Revision der Erben der mittlerweile verstorbenen M hatte Erfolg und führte zur Zurückweisung der Sache an das OLG. Zu den Gründen im Einzelnen:

 

Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung ihm gegenüber des groben Undanks schuldig macht. Der Widerruf setzt

  • objektiv eine schwere Verfehlung voraus und
  • subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lässt.

 

Ob er in erheblichem Maße Dankbarkeit vermissen ließ, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Der Vollmachtgeber legt für den Fall seiner eigenen Entscheidungsunfähigkeit sein Schicksal komplett in die Hände des Bevollmächtigten. Grundsätzlich besteht in einem Eltern-Kind-Verhältnis eine generelle Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1618a BGB). Vorliegend ermächtigte die M den S per Generalvollmacht zu tief in die Lebensführung eingreifenden Entscheidungen, u.a. über Fragen ihres künftigen Aufenthalts. Dies verpflichtete S zu einer schonenden Rechtsausübung mit Hinblick auf die zu respektierende personelle Autonomie der M. Damit ist die ohne vorherige Rücksprache veranlasste Heimverschaffung nur schwer in Einklang zu bringen. Die besondere Verantwortung, die einem Bevollmächtigten bei der Ausübung der Befugnisse aus einer Generalvollmacht obliegt, hätte es von S erfordert, den Willen der M zur Organisation der weiteren Pflege in einem gemeinsamen Gespräch zu ermitteln.

 

Darüber hinaus versuchte S durch Verhängung eines Kontaktverbots M von der Außenwelt und der Organisation von Hilfe abzuschneiden. Zudem sollte der von M eingeschaltete Rechtsanwalt von deren Vertretung abgehalten werden durch den Hinweis, seine Bevollmächtigung sei wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit unwirksam. Ohne die Unterstützung der Nachbarn und anderer Familienmitglieder wäre M dem Agieren des S hilflos ausgesetzt gewesen.

4. Pflichten des Bevollmächtigten aus dem Grundverhältnis

Eine notarielle Vorsorgevollmacht wird zur Vermeidung einer künftigen gerichtlichen Betreuung erteilt. Meistenteils wird der Bevollmächtigte in allen Bereichen der Vermögens- und Personensorge zu einer Vertretung ermächtigt. Zu unterscheiden sind das Innen- und das Außenverhältnis.

  • Im Außenverhältnis ist die Vollmacht eine Legitimationsurkunde, die es dem Bevollmächtigten ermöglicht, sämtliche in der Vollmacht benannten Angelegenheiten/Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber zu regeln.

 

  • Hiervon unabhängig ist das Innenverhältnis oder der der Vorsorgevollmacht zugrundeliegende Grundvertrag, der das Binnenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber regelt.

Was der Bevollmächtigte tun soll oder darf und wie dies geschehen soll, ist mit Hinblick auf das Abstraktionsprinzip rechtlich unabhängig zu beurteilen. Die Vollmacht ist aber ein Instrument, das seinen Sinn erst aus dem Grundverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten erhält. Das zivilrechtliche Grundverhältnis ist entweder ein

  • Auftrag (§ 662 BGB),
  • Vertrag über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB),
  • Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder
  • sogenannter Typenkombinationsvertrag.

 

Einer Vorsorgevollmacht liegt meistenteils ein Auftragsvertrag zugrunde (§ 662 ff. BGB). Dieser wird i.d. Regel nicht ausdrücklich vereinbart. Dementsprechend sind sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter oft nicht darüber im Klaren, dass jeder Vollmacht auch ein Grundverhältnis zugrunde liegt. Ist das Grundverhältnis aus welchen Gründen auch immer nichtig, bleibt die Vollmacht aufgrund des Abstraktionsprinzips nach wie vor wirksam.

 

Beachten Sie | Das vorliegende Urteil lenkt erstmalig den Blick auf die Pflichten eines Bevollmächtigten aus dem Grundverhältnis. Implizit gleicht der BGH die Pflichten des Bevollmächtigten an die des Betreuers an. Er folgt damit einer Tendenz des Gesetzgebers in der Gesundheitssorge und im Unterbringungsrecht. Auch dort ist der Bevollmächtigte in Ansehung der hohen Rechtsgüter des Vertretenen dem gleichen Pflichtenprogramm unterworfen wie der Betreuer (§§ 1901a Abs. 5, 1901b Abs. 3, 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB).

 

Der Gleichlauf von Pflichten des Betreuers mit denen des Bevollmächtigten rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der damit bezweckten Betreuungsvermeidung. Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Der Maßstab der Eignung ist dabei eher höher als bei einem ehrenamtlichen Betreuer anzusetzen. Dieser wird vom Betreuungsgericht kontrolliert. Im Gegensatz dazu ist der Vollmachtgeber behinderungsbedingt nur eingeschränkt in der Lage, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Ein Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht, wird vom Betreuungsgericht mangels Kenntnis von Unzulänglichkeiten in der Amtsführung des Bevollmächtigten eher selten bestellt. Auch hier wäre es der M ohne Hilfe der Nachbarn und weiteren Familienangehörigen nicht möglich gewesen, sich den eigenmächtigen Aktionen des S entgegenzustellen. Zu den Pflichten des Bevollmächtigten im Einzelnen:

 

4.1 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Nach §§ 662, 666 BGB schuldet der Bevollmächtigte - ebenso wie der Betreuer - dem Auftraggeber Auskunft und Rechenschaft. Er muss - wie der Betreuer - auf Verlangen des Auftraggebers Rechnung legen (§ 666 BGB). Den Bevollmächtigten trifft nach § 667 BGB im Verhältnis zum Auftraggeber, aber auch im Verhältnis zu dessen Erben, die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung des Erlangten und damit für die ordnungsgemäße Verwaltung der anvertrauten Gelder. Diese weit reichenden Pflichten sind Bevollmächtigten vielfach nicht bekannt.

 

4.2 Besprechungspflicht

Nach § 1901 Abs. 3 S. 3 BGB muss der Betreuer wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten vorab besprechen. Die Pflicht konkretisiert den Grundsatz der persönlichen Betreuung. Wann eine Angelegenheit wichtig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist die Sicht des Betreuten entscheidend. Der Gesetzgeber sieht als wichtige Angelegenheiten an,

  • Telefon- und Postkontrolle, § 1896 Abs. 4 BGB,
  • Wohnungsauflösung, § 1907 BGB,
  • risikobehaftete Heilbehandlungen und Eingriffe, § 1904 BGB,
  • Sterilisation, § 1905 BGB und
  • Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen, § 1906 BGB.

 

Die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung wichtiger Angelegenheiten bezweckt, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, seine Wünsche dem Betreuer mitzuteilen. Diese Pflicht hat auch der Bevollmächtigte gegenüber dem Vollmachtgeber, wie der BGH zutreffend ausführt. Vorliegend hätte es S vor der Heimverschaffung der M, dem Abschluss des Heimvertrags, der Kündigung des häuslichen Notrufs sowie des Telefonanschlusses oblegen, das persönliche Gespräch mit ihr zu suchen. Hierbei betont der BGH eine Selbstverständlichkeit. Es ist kaum ein gravierenderer Eingriff in die Lebensführung eines Menschen denkbar als die Umsiedlung wider Willen in ein Pflegeheim. Deshalb wurde die Wohnungsauflösung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigungspflicht unterworfen (§ 1907 BGB). Damit soll die Wohnung des Betreuten als räumlicher Mittelpunkt seines Lebens vor einer unkontrollierten, unzeitigen Auflösung durch den Betreuer besonders geschützt werden.

 

4.3 Wunscherfüllungspflicht

Nach § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Betreuer verpflichtet, den Wünschen des Betreuten zu entsprechen soweit sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zumutbar sind. Er muss auch die Willensäußerung eines geschäftsunfähigen Betreuten beachten. Dies betrifft alle Lebensbereiche: Wohnsitz, Auswahl des Pflegeheimes, Inhalt, Art und Weise der ärztlichen Heilbehandlung, Entscheidungen zwischen Konsum und Kapitalbildung usw. Im Rahmen seiner viel beachteten Entscheidung zur Wunscherfüllung stellte der BGH den Grundsatz auf, dass der Begriff des Wohls des Betreuten i.S. des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB nicht losgelöst von seinen subjektiven Vorstellungen und Wünschen zu bestimmen ist. Nach den vorbezeichneten Vorschriften umfasst das Wohl des Betreuten insbesondere die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Die vorbezeichneten Grundsätze gelten gleichermaßen für den Bevollmächtigten, wie der Bundesgerichtshof zutreffend hervorhob. Unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit der M hätte es dem bevollmächtigten Sohn oblegen, diese zu befragen, wie sie sich ihre weitere Pflege vorstellt und zu versuchen, diese Wünsche zu berücksichtigen und umzusetzen.

 

4.4 Postangelegenheiten

Nach § 1896 Abs. 4 BGB ist der Betreuer mit Hinblick auf das in Art. 10 GG geschützte Postgeheimnis nur aufgrund ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung befugt, Postangelegenheiten des Betreuten oder Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr zu treffen. Der S kündigte ohne Rücksprache mit M den Telefonanschluss und den Notruf, zu einem Zeitpunkt, an dem weder abschließende medizinische noch psychiatrische Befunde über deren gesundheitlichen und geistigen Zustand vorlagen. Hierbei handelt es sich mangels Rücksprache mit der M ebenfalls um eine Pflichtverletzung aus dem Grundvertrag.

 

4.5 Umgangs- und Besuchsverbote

Nach §§ 1908i, 1632 Abs. 2 BGB benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis der Personensorge oder der Umgangsbestimmung, um Besuchsverbote/Umgangsverbote auszusprechen. Die Anordnung des Aufgabenkreises gegen den Willen des Betreuten setzt voraus, dass er unfähig ist, seine Umgangsangelegenheiten selbst zu besorgen. Selbst wenn dem Betreuer - was selten ist - einmal der Aufgabenkreis zugesprochen wird, ist bei der Vornahme von Umgangsbeschränkungen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Umgangsverbote müssen auf triftigen und sachlichen Gründen beruhen und strikt zum Wohle des Betreuten geboten sein. Erst recht darf der Betreuer nicht Kontakte des Betreuten zu einem Anwalt seiner Wahl behindern.

 

Unter diesem Aspekt ist es besonders gravierend, dass es hier der Anwalt des S unterfing, den von der M beauftragten Anwalt auf eine angebliche Unwirksamkeit des Mandatsauftrags wegen möglicher Geschäftsfähigkeit hinzuweisen. Weiterhin ordnete S widerrechtlich gegenüber dem Pflegeheim an, weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn, die der M in ihrer hilflosen Lage beigestanden hatten, zu dieser vorzulassen. Es muss bezweifelt werden, dass die erteilte Generalvollmacht überhaupt eine derartige Befugnis vorsah. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte dies den S noch lange nicht berechtigt, gegen den Willen der M Besuchsverbote auszusprechen. Gerade beim Umgangsrecht mit Familienangehörigen handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das der Aufrechterhaltung persönlicher, verwandtschaftlicher und sozialer Kontakte dient. Nahe Verwandte haben zudem untereinander ein aus Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitendes Recht auf Kontaktaufnahme - verfassungsrechtliche Vorgaben, die bei jeder Betreuerentscheidung zu berücksichtigen sind. Deshalb kann auch ein Bevollmächtigter ohne oder gegen den Willen nur Umgangsverbote aussprechen, wenn er hierzu in der Vollmacht legitimiert wurde und der Vollmachtgeber selbst nicht mehr eigenverantwortlich seine Umgangsangelegenheiten regeln kann. Zudem muss das Kontaktverbot entweder dem mutmaßlichen Willen des Vertretenen oder einem schriftlich im Grundverhältnis niedergelegten entsprechen. Ebenso wie beim Betreuer müssen Besuchsverbote strikt erforderlich sein zur Wahrung des Wohls des Vollmachtgebers.

 

FAZIT | Der BGH hat den Fall an das OLG Köln zurückverwiesen. Aufgrund der vorgelegten Fakten war es ihm nicht möglich zu überprüfen, ob die festgestellten Verfehlungen des S auch subjektiv als Ausdruck einer tadelnswerten Gesinnung zu werten sind, die in erheblichem Maße die von M zu erwartende Dankbarkeit vermissen ließen. Gleichwohl konturiert der BGH in seiner Entscheidung die Pflichten eines Bevollmächtigten. Diesem obliegt eine besondere Verantwortung gegenüber dem Vollmachtgeber, auch und gerade wegen des in ihn gesetzten Vertrauens. Er muss von seinen Befugnissen schonend Gebrauch machen, unter bestmöglicher Wahrung der personellen Autonomie der vertretenen Person. Durch die Entscheidung wurden damit die Rechte von Vollmachtgebern gestärkt.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 170 | ID 42973698